Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
14.07.2016Index
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan TirolNorm
ROG Tir 2011 §81Rechtssatz
Zutreffend hat die belangte Behörde dargelegt, dass im Gesetz ein Antragsrecht für verfahrenseinbezogene Grundeigentümer nicht vorgesehen ist, die Ausscheidung von Grundflächen zu beantragen.
Die Ausscheidung einzelner Grundstücke oder Grundstücksteile aus einem Umlegungsgebiet während eines laufenden Umlegungsverfahrens ist entsprechend der gesetzlichen Vorschrift des § 79 Abs 1 TROG 2011 auch mit Verordnung durchzuführen. Ein Antragrecht für die Erlassung einer derartigen Verordnung ist im Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 nicht vorgesehen und besteht daher kein subjektives Recht auf Erlassung einer Verordnung nach § 79 Abs 1 lit b TROG 2011 (vgl dazu für einen ähnlich gelagerten Fall das VwGH-Erkenntnis vom 27.03.2015, Zahl 2013/02/0167).Die Ausscheidung einzelner Grundstücke oder Grundstücksteile aus einem Umlegungsgebiet während eines laufenden Umlegungsverfahrens ist entsprechend der gesetzlichen Vorschrift des Paragraph 79, Absatz eins, TROG 2011 auch mit Verordnung durchzuführen. Ein Antragrecht für die Erlassung einer derartigen Verordnung ist im Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 nicht vorgesehen und besteht daher kein subjektives Recht auf Erlassung einer Verordnung nach Paragraph 79, Absatz eins, Litera b, TROG 2011 vergleiche dazu für einen ähnlich gelagerten Fall das VwGH-Erkenntnis vom 27.03.2015, Zahl 2013/02/0167).
Schlagworte
Baulandumlegung, UmlegungsbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.26.1530.48Zuletzt aktualisiert am
28.07.2016