Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
14.07.2016Index
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan TirolNorm
ROG Tir 2011 §81Rechtssatz
Gleichermaßen bedarf es für die in das Umlegungsverfahren einbezogenen Grundflächen des öffentlichen Wassergutes, die anderen Verfahrensparteien zum Zwecke der Baulandnutzung zugeteilt worden sind, der bescheidmäßigen Feststellung der zuständigen Wasserrechtsbehörde, dass die Grundflächen für die mit der Widmung als öffentliches Wassergut verbundenen Zwecke dauernd entbehrlich sind (Ausscheidung), was sich ebenso aus der Gesetzesvorschrift des § 4 Abs 8 Wasserrechtsgesetz 1959 ergibt.Gleichermaßen bedarf es für die in das Umlegungsverfahren einbezogenen Grundflächen des öffentlichen Wassergutes, die anderen Verfahrensparteien zum Zwecke der Baulandnutzung zugeteilt worden sind, der bescheidmäßigen Feststellung der zuständigen Wasserrechtsbehörde, dass die Grundflächen für die mit der Widmung als öffentliches Wassergut verbundenen Zwecke dauernd entbehrlich sind (Ausscheidung), was sich ebenso aus der Gesetzesvorschrift des Paragraph 4, Absatz 8, Wasserrechtsgesetz 1959 ergibt.
Vorliegend fehlt nun eine solche bescheidmäßige Feststellung der dauernden Entbehrlichkeit für die in das Umlegungsverfahren einbezogenen Grundflächen des öffentlichen Wassergutes, die als Abfindungsflächen mehreren Verfahrensparteien zugeteilt worden sind, dies zum Zwecke einer Baulandnutzung. Damit ist der in Prüfung stehende Umlegungsbescheid insoweit mit einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler behaftet, als mit dem angefochtenen Bescheid Grundflächen des öffentlichen Wassergutes in das Eigentum anderer Rechtspersonen zugeteilt worden sind.
Schlagworte
Baulandumlegung, UmlegungsbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.26.1530.48Zuletzt aktualisiert am
28.07.2016