Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.07.2016Index
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan TirolNorm
ROG Tir 2011 §81Rechtssatz
Von der belangten Behörde wurde nun weder eine Grundzuweisung noch eine Rechtseinräumung mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommen, womit die Errichtung einer Erschließungsstraße über den Wassergraben der Republik Österreich/Öffentliches Wassergut ermöglicht würde.
Insofern ist in Bezug auf die Erschließungsstraße für den westlichen Teil des Umlegungsgebietes eine Lücke verblieben, und zwar beim Wassergraben der Republik Österreich/Öffentliches Wassergut, wodurch sämtliche im westlichen Teil des Verfahrensgebietes gelegenen Abfindungen – auch nach Durchführung des Umlegungsverfahrens – über keine rechtlich gesicherte Verkehrsanbindung an das öffentliche Wegenetz verfügen, um eine bauliche Nutzung auf diesen Abfindungen durchführen zu können.
Dies ist als wesentlicher Mangel des bekämpften Umlegungsverfahrens zu bewerten (vgl in diesem Zusammenhang etwa auch das Erkenntnis des VwGH vom 18.12.2008, Zahl 2008/06/0043).Dies ist als wesentlicher Mangel des bekämpften Umlegungsverfahrens zu bewerten vergleiche in diesem Zusammenhang etwa auch das Erkenntnis des VwGH vom 18.12.2008, Zahl 2008/06/0043).
Schlagworte
Baulandumlegung, UmlegungsbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.26.1530.48Zuletzt aktualisiert am
28.07.2016