Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.07.2016Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §46Rechtssatz
Eine weitere Betriebsstätte ist ihrem Wesen nach ein vom Hauptunternehmen abhängiger Teil desselben und ist ohne dessen Bestand begrifflich nicht denkbar. Die Ausübung des Gewerbes in der weiteren Betriebsstätte ist nichts anderes als der Ausfluss der für den Ort der Hauptniederlassung erworbenen Gewerbeberechtigung.
Schlagworte
Gewerbebehörde ist an Eintragungen im GISA gebundenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.40.1408.1Zuletzt aktualisiert am
01.08.2016