RS Lvwg 2016/7/20 LVwG-2016/40/1408-1

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Veröffentlicht am 20.07.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

20.07.2016

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Eine weitere Betriebsstätte ist ihrem Wesen nach ein vom Hauptunternehmen abhängiger Teil desselben und ist ohne dessen Bestand begrifflich nicht denkbar. Die Ausübung des Gewerbes in der weiteren Betriebsstätte ist nichts anderes als der Ausfluss der für den Ort der Hauptniederlassung erworbenen Gewerbeberechtigung.

Schlagworte

Gewerbebehörde ist an Eintragungen im GISA gebunden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.40.1408.1

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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