Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
20.07.2016Index
L65007 Jagd Wild TirolNorm
JagdG Tir 2004 §52Rechtssatz
Das Vorliegen eines Bescheides stellt jedenfalls eine unverzichtbare Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde dar (vgl Art 132 B-VG). Wird gegen eine als Bescheid bezeichnete Erledigung Beschwerde erhoben, obwohl diese mangels Vorliegens sämtlicher Mindestvoraussetzungen für einen Bescheid nicht als solcher betrachtet werden kann, so geht diese ins Leere und ist daher als unzulässig zurückzuweisen.Das Vorliegen eines Bescheides stellt jedenfalls eine unverzichtbare Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde dar vergleiche Artikel 132, B-VG). Wird gegen eine als Bescheid bezeichnete Erledigung Beschwerde erhoben, obwohl diese mangels Vorliegens sämtlicher Mindestvoraussetzungen für einen Bescheid nicht als solcher betrachtet werden kann, so geht diese ins Leere und ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
BescheidadressatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.34.1323.3Zuletzt aktualisiert am
27.07.2016