RS Lvwg 2016/7/20 LVwG-2016/34/1323-3

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Veröffentlicht am 20.07.2016
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

20.07.2016

Index

L65007 Jagd Wild Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

JagdG Tir 2004 §52
AVG §18 Abs4
AVG §58
AVG §59 Abs1

Rechtssatz

Das Vorliegen eines Bescheides stellt jedenfalls eine unverzichtbare Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde dar (vgl Art 132 B-VG). Wird gegen eine als Bescheid bezeichnete Erledigung Beschwerde erhoben, obwohl diese mangels Vorliegens sämtlicher Mindestvoraussetzungen für einen Bescheid nicht als solcher betrachtet werden kann, so geht diese ins Leere und ist daher als unzulässig zurückzuweisen.Das Vorliegen eines Bescheides stellt jedenfalls eine unverzichtbare Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde dar vergleiche Artikel 132, B-VG). Wird gegen eine als Bescheid bezeichnete Erledigung Beschwerde erhoben, obwohl diese mangels Vorliegens sämtlicher Mindestvoraussetzungen für einen Bescheid nicht als solcher betrachtet werden kann, so geht diese ins Leere und ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Bescheidadressat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.34.1323.3

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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