Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.07.2016Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §45 Abs1 Z3Rechtssatz
Aufgrund der allgemeinen Verbreitung des Begriffes „Schnaps“ wird der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher, bei Verwendung des Begriffs „Schnaps“ nicht generell an einen Obstschnaps iSd des Österreichischen Lebensmittelhandbuchs denken. Dies auch dann nicht, wenn ein gewisses Fruchtaroma im Zusammenhang mit dem Begriff „Schnaps“ verwendet wird.
Schlagworte
Irreführung; Bezeichnung; zur Irreführung geeignete Bezeichnung; Phantasiebezeichnung; Spirituosen; Kennzeichnung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.23.0248.5Zuletzt aktualisiert am
25.10.2016