Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
26.07.2016Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §11 Abs1 Z1 (erster Fall)Anmerkung
Der Verwaltungsgerichtshof wies die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 26.07.2016, Z LVwG-2016/41/0309-8, erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss vom 09.08.2017, Z Ra 2016/08/0149-3, zurück.Rechtssatz
Ein zwingendes Vorhandensein substanzieller eigener Betriebsmittel des Auftragnehmers kann für die Selbstständigkeit nicht in Anschlag gebracht werden. Die Verwendung eines eigenen Fahrzeugs und Mobiltelefons ist nicht von großem Gewicht im Sinne dieses Kriteriums.
Schlagworte
Zeitungszusteller; persönliche Abhängigkeit; Selbstständigkeit; überwiegende Merkmale; Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.41.0309.8Zuletzt aktualisiert am
18.08.2017