RS Vwgh 2004/10/21 2001/06/0083

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Veröffentlicht am 21.10.2004
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Index

L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
RPG Vlbg 1996 §14 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/06/0159

Rechtssatz

In Mischgebieten dürfen gemäß § 14 Abs. 4 Vlbg RPG Gebäude und Anlagen für land- und forstwirtschaftliche Zwecke nur dann errichtet werden, wenn dafür Zonen gemäß § 14 Abs. 4 zweiter Satz Vlbg RPG festgelegt sind. Dies ist ungeachtet der Frage der Fall, ob die konkreten Gebäude und Anlagen für land- und forstwirtschaftliche Zwecke das Wohnen im Sinne des § 14 Abs. 4 erster Satz Vlbg RPG tatsächlich wesentlich stören. Die Entscheidung, ob in Mischgebieten Gebäude und Anlagen für land- und forstwirtschaftliche Zwecke errichtet werden dürfen, wurde vielmehr dem für die Erlassung des Flächenwidmungsplanes zuständigen Organ nach § 14 Abs. 4 zweiter Satz Vlbg RPG vorbehalten. Den Baubehörden ist daher kein Vorwurf dahingehend zu machen, wenn sie sich mit der Frage, ob konkrete Gebäude und Anlagen das Wohnen im Sinne dieser Bestimmung wesentlich stören, nicht befassen (Hinweis E vom 27. Mai 1999, Zl. 98/06/0028).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001060083.X02

Im RIS seit

18.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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