Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.08.2016Index
82/03 Ärzte, sonstiges SanitätspersonalNorm
ZÄG §6 Abs1 Z2Anmerkung
Mit Beschluss vom 11.10.2016, Z Ra 2016/11/0140-3, wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 04.08.2016, Zl LVwG-2015/46/0909-10 erhobene außerordentliche Revision zurück.Rechtssatz
Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol betrifft das Vertrauensverhältnis bzw die Vertrauenswürdigkeit eines Zahnarztes nicht nur das unmittelbare Verhältnis zwischen Zahnarzt und Patient, also den Kernbereich der zahnärztlichen Tätigkeit, sondern auch grundsätzlich das Vertrauen der Bevölkerung in die Ärzteschaft. Die im deutschen Recht zu beurteilende „Unwürdigkeit“ ist mit diesem Begriff durchaus vergleichbar.
Schlagworte
VertrauenswürdigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.46.0909.10Zuletzt aktualisiert am
02.11.2016