RS Vwgh 2004/10/21 2004/06/0086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13309900
E3L E16200000
E3L E19400000
10/10 Datenschutz

Norm

31995L0046 Datenschutz-RL Art3 Abs1;
DSG 2000 §2 idF 2001/I/136;
DSG 2000 §26 idF 2001/I/136;
DSG 2000 §27 idF 2001/I/136;
DSG 2000 §28 idF 2001/I/136;
DSG 2000 §4 Z1 idF 2001/I/136;
EURallg;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass die in den §§ 26, 27 und 28 DSG 2000 eingeräumten Rechte auf Auskunft, Richtigstellung, Löschung und Widerspruch (anders als das Recht auf Geheimhaltung) in Ausführung und im Rahmen des in Art. 1 Abs. 3 DSG 2000 normierten Gesetzesvorbehaltes nur auf die in § 2 DSG 2000 angeführten, zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell geführten Dateien bestimmte Daten zu beziehen sind. Hier:

Die Datenschutzkommission hat daher zutreffend darauf abgestellt, ob die gegenständlichen, nicht automationsunterstützt verarbeiteten (konventionellen) Daten in einer Datei gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004060086.X03

Im RIS seit

25.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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