TE Lvwg Erkenntnis 2016/8/22 LVwG-2015/40/2222-3

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Veröffentlicht am 22.08.2016
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Entscheidungsdatum

22.08.2016

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AuslBG §26 Abs1
AuslBG §28 Abs1 Z2 litd
  1. AuslBG § 26 heute
  2. AuslBG § 26 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. AuslBG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 26 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  5. AuslBG § 26 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  6. AuslBG § 26 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  7. AuslBG § 26 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  8. AuslBG § 26 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  9. AuslBG § 26 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  10. AuslBG § 26 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  11. AuslBG § 26 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  12. AuslBG § 26 gültig von 01.07.1994 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  13. AuslBG § 26 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde des A A, geboren XX.XX.XXXX, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.08.2015, Zl ****1, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde des A A, geboren römisch zwanzig.XX.XXXX, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.08.2015, Zl ****1, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht erkannt:

1.       Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2.       Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 700,00 zu leisten.2. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 700,00 zu leisten.

3.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.08.2015, Zl ****1 wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Kontrollzeit:           15.7.2015, 13.25 Uhr

Kontrollort:          Adresse, Restaurant M

Der Beschuldigte A A, geb. am XX.XX.XXXX, hat es als unbeschränkt haftender Gesellschafter der Firma „A KG“ mit Sitz in Adresse, und somit als gemäß § 9 VStG zu vertreten nach außen befugtes Organ zu verantworten, dass Kontrollorganen des Finanzamtes Y-W (Finanzpolizei) der Zutritt zu Betriebsräumen nicht gewährt wurde. Er hat die Kontrollorgane mehrmals aufgefordert den Betrieb zu verlassen, wodurch eine Amtshandlung unmöglich gemacht wurde bzw. diese abgebrochen werden musste. Der Beschuldigte A A, geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX, hat es als unbeschränkt haftender Gesellschafter der Firma „A KG“ mit Sitz in Adresse, und somit als gemäß Paragraph 9, VStG zu vertreten nach außen befugtes Organ zu verantworten, dass Kontrollorganen des Finanzamtes Y-W (Finanzpolizei) der Zutritt zu Betriebsräumen nicht gewährt wurde. Er hat die Kontrollorgane mehrmals aufgefordert den Betrieb zu verlassen, wodurch eine Amtshandlung unmöglich gemacht wurde bzw. diese abgebrochen werden musste.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 26 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Zif. 2 lit. d Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG Paragraph 26, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Zif. 2 Litera d, Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über ihn folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

3.500,00

6 Tage

 

§ 28 Abs. 1 Z. 2 AuslBG Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes Ä(VStG) zu zahlen: Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes Ä(VStG) zu zahlen:

?        € 350,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

                  € 3.850,00“

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass von seiner Seite nie die Absicht bestanden hätte, eine Kontrolle bezüglich angeblicher illegaler Beschäftigung zu verhindern. Er habe alle Personen bei der gesetzlichen Pflichtversicherung der TGKK angemeldet und eine illegale Beschäftigung könne nicht angenommen werden. Sein Betrieb sei seit über vier Jahrzehnten niemals wegen Schwarzbeschäftigung im Verdacht gestanden oder gar verurteilt worden. Die Betretung der Behörden sei nachweislich bereits zum Zeitpunkt seines Eintreffens beim Geschehen erfolgt, da sie bereits in dem Moment mitten in seinem Betrieb ohne Vorwarnung gestanden seien. Er sei bezüglich der behaupteten Verwaltungsübertretung unschuldig und gerne zu einer weiteren persönlichen Klärung und Aussprache bereit. Auf jeden Fall werde er in Zukunft kein Verhalten mehr an den Tag legen, welches im genannten Sinn negativ gegen seine Person und seinen Betrieb sowie seinen Mitarbeitern gegenüber verwendet und ausgelegt werden könne.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes. Am 19.08.2016 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht statt, anlässlich der die Zeugen B B und C C einvernommen wurden. Der Beschwerdeführer ist trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen.

II.      Sachverhalt: römisch zwei. Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist unbeschränkt haftender Gesellschafter der A KG mit Sitz in Adresse. Die A KG betreibt das Hotel Restaurant M in Adresse und verfügt über eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe in der Betriebsart Pension mit den Berechtigungen des § 142 Abs 1 Z 1 bis 4 GewO 1994. Der Beschwerdeführer ist unbeschränkt haftender Gesellschafter der A KG mit Sitz in Adresse. Die A KG betreibt das Hotel Restaurant M in Adresse und verfügt über eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe in der Betriebsart Pension mit den Berechtigungen des Paragraph 142, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 GewO 1994.

Am 15.07.2015 um 13.25 Uhr fand eine Kontrolle nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des ASVG durch uniformierte Organe der Finanzpolizei, Team 64 für das Finanzamt Y W im Hotel Restaurant M in Z statt. Beim Betreten des Restaurants durch die Organe der Finanzpolizei wurde festgestellt, dass das Lokal geöffnet ist. Der anwesende Kellner sprach gebrochen Deutsch und holte den Beschwerdeführer. Nach Vorzeigen des Dienstausweises teilte der Leiter der Amtshandlung mit, dass eine Beschäftigungskontrolle nach den Bestimmungen des EStG, AuslBG und BAO durchgeführt werde. Der Beschwerdeführer ersuchte die Organe, den Restaurantbereich zu verlassen und mit ihm in den Rezeptionsbereich zu kommen. Der Beschwerdeführer verwies auf seine Hausordnung und ersuchte die Kontrollorgane das Gebäude zu verlassen. Nach eingehender Diskussion mit den Vertretern der Finanzpolizei über deren Befugnisse antwortete der Beschwerdeführer auf die Frage der Finanzpolizei, ob sie nun des Hauses verwiesen würden „ja“. Für die Organe der Finanzpolizei war es nicht möglich, die Identität der anwesenden Dienstnehmer (ein Kellner und zwei Zimmermädchen) festzustellen.

III.    Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Strafantrag der Finanzpolizei Team 64 für das Finanzamt Y W vom 17.07.2015, Zl ****2, den Angaben der einvernommenen Zeugen B B und C C sowie aus dem von der Finanzpolizei vorgelegten Videomitschnitt vom Kontrolltag. Insbesondere aus dem vorgelegten Videobeweis ist unmissverständlich ersichtlich, dass nach eingehender Diskussion über die Befugnisse der Finanzpolizei, die Vertreter der Finanzpolizei den Beschwerdeführer fragten, ob sie nun des Hauses verwiesen werden. Der Beschwerdeführer beantwortete diese Frage klar und deutlich mit ja. Darüber hinaus haben die einvernommenen Zeugen vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und sind keinerlei Zweifel an deren Angaben entstanden, haben doch Falschaussagen vor Gericht für Organe der Finanzpolizei neben strafrechtlichen Konsequenzen auch dienstrechtliche Folgen. Es ist nicht ersichtlich, dass sich 2 Zeugen auch nur fahrlässig einer strafgerichtlichen Verfolgung aussetzen wollten, wenn sie Angaben über dienstliche Wahrnehmungen machen. Insoweit konnten die sachverhaltsrelevanten Feststellungen unbedenklich getroffen werden.

IV.      Rechtslage:römisch vier. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) lauten wie folgt:

„Überwachung, Auskunfts- und Meldepflicht

§ 26. (1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie den Trägern der Krankenversicherung und den Abgabenbehörden auf deren Verlangen Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer bekanntzugeben. Die Arbeitgeber und Ausländer sind verpflichtet, den vorerwähnten Behörden und Trägern der Krankenversicherung sowie dem Bundesverwaltungsgericht die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und in die erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren. Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß bei ihrer Abwesenheit von der Betriebsstätte oder Arbeitsstelle eine dort anwesende Person den genannten Behörden und Rechtsträgern die erforderlichen Auskünfte erteilt und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gewährt.Paragraph 26, (1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie den Trägern der Krankenversicherung und den Abgabenbehörden auf deren Verlangen Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer bekanntzugeben. Die Arbeitgeber und Ausländer sind verpflichtet, den vorerwähnten Behörden und Trägern der Krankenversicherung sowie dem Bundesverwaltungsgericht die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und in die erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren. Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß bei ihrer Abwesenheit von der Betriebsstätte oder Arbeitsstelle eine dort anwesende Person den genannten Behörden und Rechtsträgern die erforderlichen Auskünfte erteilt und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gewährt.

(2) Die im Abs. 1 genannten Behörden und Organe der Abgabenbehörden sowie die Organe der Träger der Krankenversicherung sind zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, die Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen Arbeitsstätten sowie die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist.(2) Die im Absatz eins, genannten Behörden und Organe der Abgabenbehörden sowie die Organe der Träger der Krankenversicherung sind zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, die Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen Arbeitsstätten sowie die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist.

(3) Die im Abs. 1 genannten Behörden und Organe der Abgabenbehörden und die Träger der Krankenversicherung haben bei Betreten des Betriebes den Arbeitgeber, in jenen Fällen, in denen der Arbeitgeber Arbeitsleistungen bei einem Auftraggeber erbringen läßt, auch diesen, oder deren Bevollmächtigte und den Betriebsrat von ihrer Anwesenheit zu verständigen; hiedurch darf der Beginn der Betriebskontrolle nicht unnötig verzögert werden. Vor Beginn der Betriebskontrolle ist in Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterliegen, jedenfalls der Bergbauberechtigte oder ein von ihm namhaft gemachter Vertreter zu verständigen. Auf Verlangen haben sich die einschreitenden Organe durch einen Dienstausweis auszuweisen. Dem Arbeitgeber, dessen Auftraggeber oder deren Bevollmächtigen sowie dem Betriebsrat steht es frei, die einschreitenden Organe bei der Amtshandlung im Betrieb zu begleiten; auf Verlangen der einschreitenden Organe sind der Arbeitgeber, dessen Auftraggeber oder deren Bevollmächtigte hiezu verpflichtet. Die Betriebskontrolle hat tunlichst ohne Störung des Betriebsablaufes zu erfolgen.(3) Die im Absatz eins, genannten Behörden und Organe der Abgabenbehörden und die Träger der Krankenversicherung haben bei Betreten des Betriebes den Arbeitgeber, in jenen Fällen, in denen der Arbeitgeber Arbeitsleistungen bei einem Auftraggeber erbringen läßt, auch diesen, oder deren Bevollmächtigte und den Betriebsrat von ihrer Anwesenheit zu verständigen; hiedurch darf der Beginn der Betriebskontrolle nicht unnötig verzögert werden. Vor Beginn der Betriebskontrolle ist in Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterliegen, jedenfalls der Bergbauberechtigte oder ein von ihm namhaft gemachter Vertreter zu verständigen. Auf Verlangen haben sich die einschreitenden Organe durch einen Dienstausweis auszuweisen. Dem Arbeitgeber, dessen Auftraggeber oder deren Bevollmächtigen sowie dem Betriebsrat steht es frei, die einschreitenden Organe bei der Amtshandlung im Betrieb zu begleiten; auf Verlangen der einschreitenden Organe sind der Arbeitgeber, dessen Auftraggeber oder deren Bevollmächtigte hiezu verpflichtet. Die Betriebskontrolle hat tunlichst ohne Störung des Betriebsablaufes zu erfolgen.

(4) Die Organe der Abgabenbehörden sind im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit nach diesem Bundesgesetz befugt, die Identität von Personen festzustellen sowie Fahrzeuge und sonstige Beförderungsmittel anzuhalten und zu überprüfen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass es sich bei diesen Personen um ausländische Arbeitskräfte handelt, die beschäftigt werden oder zu Arbeitsleistungen herangezogen werden. Die Organe der Abgabenbehörden sind, wenn wegen Gefahr im Verzug das Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht abgewartet werden kann, auch ermächtigt, Ausländer für die Fremdenpolizeibehörde festzunehmen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass diese Ausländer im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben oder ausüben wollen, ohne dazu berechtigt zu sein, und sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Den Organen der Abgabenbehörden kommen dabei die im § 35 VStG geregelten Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu. Die Ausländer sind in geeigneter Weise über ihre Ansprüche gemäß § 29 und die Möglichkeiten der Geltendmachung zu informieren und unverzüglich der Fremdenpolizeibehörde oder der nächstgelegenen Sicherheitsdienststelle zu übergeben.(4) Die Organe der Abgabenbehörden sind im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit nach diesem Bundesgesetz befugt, die Identität von Personen festzustellen sowie Fahrzeuge und sonstige Beförderungsmittel anzuhalten und zu überprüfen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass es sich bei diesen Personen um ausländische Arbeitskräfte handelt, die beschäftigt werden oder zu Arbeitsleistungen herangezogen werden. Die Organe der Abgabenbehörden sind, wenn wegen Gefahr im Verzug das Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht abgewartet werden kann, auch ermächtigt, Ausländer für die Fremdenpolizeibehörde festzunehmen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass diese Ausländer im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben oder ausüben wollen, ohne dazu berechtigt zu sein, und sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Den Organen der Abgabenbehörden kommen dabei die im Paragraph 35, VStG geregelten Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu. Die Ausländer sind in geeigneter Weise über ihre Ansprüche gemäß Paragraph 29 und die Möglichkeiten der Geltendmachung zu informieren und unverzüglich der Fremdenpolizeibehörde oder der nächstgelegenen Sicherheitsdienststelle zu übergeben.

§ 28 StrafbestimmungenParagraph 28, Strafbestimmungen

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (§ 28c), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (Paragraph 28 c,), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,

2.       wer

a)       entgegen § 3 Abs. 4 einen Ausländer beschäftigt, ohne die Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen, odera) entgegen Paragraph 3, Absatz 4, einen Ausländer beschäftigt, ohne die Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen, oder

b)       entgegen § 18 Abs. 5 oder 6 die Arbeitsleistungen eines Ausländers in Anspruch nimmt, ohne die Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice rechtzeitig anzuzeigen, oderb) entgegen Paragraph 18, Absatz 5, oder 6 die Arbeitsleistungen eines Ausländers in Anspruch nimmt, ohne die Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice rechtzeitig anzuzeigen, oder

c)       seinen Verpflichtungen gemäß § 26 Abs. 1 nicht nachkommt oderc) seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 26, Absatz eins, nicht nachkommt oder

d)       entgegen § 26 Abs. 2 den im § 26 Abs. 1 genannten Behörden und Rechtsträgern den Zutritt zu den Betriebsstätten, Betriebsräumen, auswärtigen Arbeitsstellen und Aufenthaltsräumen der Arbeitnehmer oder das Befahren von Privatstraßen nicht gewährt, oderd) entgegen Paragraph 26, Absatz 2, den im Paragraph 26, Absatz eins, genannten Behörden und Rechtsträgern den Zutritt zu den Betriebsstätten, Betriebsräumen, auswärtigen Arbeitsstellen und Aufenthaltsräumen der Arbeitnehmer oder das Befahren von Privatstraßen nicht gewährt, oder

e)       entgegen § 26 Abs. 3 die Durchführung der Amtshandlung beeinträchtigt odere) entgegen Paragraph 26, Absatz 3, die Durchführung der Amtshandlung beeinträchtigt oder

f)       entgegen dem § 26 Abs. 4 oder 4a die Durchführung der Amtshandlungen beeinträchtigt,f) entgegen dem Paragraph 26, Absatz 4, oder 4a die Durchführung der Amtshandlungen beeinträchtigt,

mit Geldstrafe von 150 Euro bis 5 000 Euro, im Fall der lit. c bis f mit Geldstrafe von 2 500 Euro bis 8 000 Euro;“mit Geldstrafe von 150 Euro bis 5 000 Euro, im Fall der Litera c bis f mit Geldstrafe von 2 500 Euro bis 8 000 Euro;“

V.       Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen:

Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer die Organe der Finanzpolizei aufgefordert hat, die Betriebsstätte Hotel Restaurant M in Z zu verlassen. Insbesondere die unmissverständliche Frage eines Vertreters der Finanzpolizei, ob sie nun des Hauses verwiesen würden, hat der Beschwerdeführer eindeutig mit ja beantwortet. Eine Beschäftigungskontrolle nach dem AuslBG war somit für die Vertreter der Finanzpolizei nicht möglich.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.09.1990, 90/19/0180, 22.03.1991, 90/19/0257) liegt eine Behinderung der Organe des Arbeitsinspektorates in der Ausübung ihres Dienstes bereits vor, wenn ihnen untersagt wird, den Betrieb zu betreten, und wenn sie sich diesem Verbot fügen. In gleicher Weise muss eine Nichtgewährung des Zutrittes zum Betriebsgelände im Sinne des § 28 Abs 1 Z 2 lit d AuslBG angenommen werden, wenn die im § 26 Abs 1 AuslBG taxativ aufgezählten Organe vom Arbeitgeber oder dessen Bevollmächtigten aufgefordert werden, die Betriebsstätte zu verlassen und sich dieser Anordnung fügen. Durch ein solches Verhalten des Arbeitgebers oder dessen Bevollmächtigten wird den im § 26 Abs 1 AuslBG aufgezählten Organen jede Kontrolltätigkeit im Betrieb unmöglich gemacht (vgl dazu VwGH 30.06.1994, 93/09/0491). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.09.1990, 90/19/0180, 22.03.1991, 90/19/0257) liegt eine Behinderung der Organe des Arbeitsinspektorates in der Ausübung ihres Dienstes bereits vor, wenn ihnen untersagt wird, den Betrieb zu betreten, und wenn sie sich diesem Verbot fügen. In gleicher Weise muss eine Nichtgewährung des Zutrittes zum Betriebsgelände im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, AuslBG angenommen werden, wenn die im Paragraph 26, Absatz eins, AuslBG taxativ aufgezählten Organe vom Arbeitgeber oder dessen Bevollmächtigten aufgefordert werden, die Betriebsstätte zu verlassen und sich dieser Anordnung fügen. Durch ein solches Verhalten des Arbeitgebers oder dessen Bevollmächtigten wird den im Paragraph 26, Absatz eins, AuslBG aufgezählten Organen jede Kontrolltätigkeit im Betrieb unmöglich gemacht vergleiche dazu VwGH 30.06.1994, 93/09/0491).

Die Nichtgewährung des Zutritts zum Betriebsgelände iSd § 28 Abs 1 Z 2 lit d AuslBG muss aber jedenfalls dann angenommen werden, wenn zutrittsberechtigte Organe vom Arbeitgeber aufgefordert werden, die Betriebsstätte (bzw wesentliche Teile davon) zu verlassen (VwGH 30.06.2004, Zl 2001/09/0160 ua). Aus welchem Grund der Beschwerdeführer die Organe zum Verlassen des Betriebsgebäudes des Beschwerdeführers aufgefordert hat, ist dabei ohne Belang (vgl VwGH 25.02.2010, Zl 2010/09/0015). Die Nichtgewährung des Zutritts zum Betriebsgelände iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, AuslBG muss aber jedenfalls dann angenommen werden, wenn zutrittsberechtigte Organe vom Arbeitgeber aufgefordert werden, die Betriebsstätte (bzw wesentliche Teile davon) zu verlassen (VwGH 30.06.2004, Zl 2001/09/0160 ua). Aus welchem Grund der Beschwerdeführer die Organe zum Verlassen des Betriebsgebäudes des Beschwerdeführers aufgefordert hat, ist dabei ohne Belang vergleiche VwGH 25.02.2010, Zl 2010/09/0015).

Im Beschwerdefall steht fest, dass der Beschwerdeführer die einschreitenden Organwalter zum Verlassen des Hotels Restaurant M in Z aufgefordert hat. Unbestritten ist, dass die Organwalter dieser Aufforderung des Beschwerdeführers Folge geleistet und die Kontrolle abgebrochen haben.

Auf dem Boden der dargestellten Rechtslage hat der Beschwerdeführer den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs 1 Z 2 lit d AuslBG erfüllt. Der Beschwerdeführer als unbeschränkt haftender Gesellschafter der A KG und sohin als nach außen Vertretungsbefugtes Organ der Arbeitgeberin hat sohin die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht. Auf dem Boden der dargestellten Rechtslage hat der Beschwerdeführer den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, AuslBG erfüllt. Der Beschwerdeführer als unbeschränkt haftender Gesellschafter der A KG und sohin als nach außen Vertretungsbefugtes Organ der Arbeitgeberin hat sohin die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirkung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirkung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Bei dem gegenständlichen Ungehorsamsdelikt besteht daher von vorneherein die Vermutung eines Verschuldens in Form von fahrlässigem Verhalten des Täters, welche aber von ihm wiederlegt werden kann. Es wäre daher Sache des Beschwerdeführers gewesen, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl VwGH 27.02.1996, 94/04/0240 ua). Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich vorgebracht, dass nie die Absicht bestanden hätte, eine Kontrolle bezüglich angeblicher Illegaler Beschäftigung zu verhindern. Dem ist jedoch insbesondere der von der Finanzpolizei vorgelegte Videobeweis entgegen zu halten, wonach der Beschwerdeführer die Organe er Finanzpolizei unmissverständlich aufgefordert hat, das Haus zu verlassen. Der Beschwerdeführer wurde darüber hinaus sogar von den Organen der Finanzpolizei dahingehend belehrt, dass ihnen das Recht zukommt, die Betriebsstätte jederzeit zu betreten. Dies wurde vom Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf seine Hausordnung in Abrede gestellt. Der Beschwerdeführer hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in subjektiver Hinsicht zu verantworten, wobei beim Verschulden im Einklang mit der belangten Behörde zumindest von bedingtem Vorsatz auszugehen ist. Bei dem gegenständlichen Ungehorsamsdelikt besteht daher von vorneherein die Vermutung eines Verschuldens in Form von fahrlässigem Verhalten des Täters, welche aber von ihm wiederlegt werden kann. Es wäre daher Sache des Beschwerdeführers gewesen, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht vergleiche VwGH 27.02.1996, 94/04/0240 ua). Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich vorgebracht, dass nie die Absicht bestanden hätte, eine Kontrolle bezüglich angeblicher Illegaler Beschäftigung zu verhindern. Dem ist jedoch insbesondere der von der Finanzpolizei vorgelegte Videobeweis entgegen zu halten, wonach der Beschwerdeführer die Organe er Finanzpolizei unmissverständlich aufgefordert hat, das Haus zu verlassen. Der Beschwerdeführer wurde darüber hinaus sogar von den Organen der Finanzpolizei dahingehend belehrt, dass ihnen das Recht zukommt, die Betriebsstätte jederzeit zu betreten. Dies wurde vom Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf seine Hausordnung in Abrede gestellt. Der Beschwerdeführer hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in subjektiver Hinsicht zu verantworten, wobei beim Verschulden im Einklang mit der belangten Behörde zumindest von bedingtem Vorsatz auszugehen ist.

Zur Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten, wenngleich auch nicht einschlägig vorbestraft. Angaben zu den Einkommens- und Vermögenverhältnissen wurden vom Beschwerdeführer keine gemacht.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist als erheblich anzusehen, zumal durch das Nichtgewähren des Zutrittes zu Betriebsräumen den Organen der Finanzpolzei eine Kontrolltätigkeit unmöglich gemacht wurde. Der Beschwerdeführer wurde von der Finanzpolizei auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam gemacht und er hat ihnen dennoch den Zutritt zu Betriebsräumlichkeiten für Kontrollzwecke untersagt. Der Beschwerdeführer hat somit den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung verwirklicht.

Mildernd war nichts, erschwerend die vorsätzliche Tatbegehung zu werten.

Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Strafzumessungsregeln und eines zur Anwendung gelangenden Strafrahmens von Euro 2.500,00 bis Euro 8.000,00 erweist sich die verhängte Strafe jedenfalls als tat- und schuldangemessen sowie auch als ausreichend, um den Beschwerdeführer künftig von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und auch anderen Arbeitgebern das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschrift aufzuzeigen. Im Übrigen ist die verhängte Geldstrafe ohnehin im unteren Bereich des zulässigen Strafrahmens angesiedelt und wurde die Höhe der Geldstrafe vom Beschwerdeführer in dessen Beschwerdeschriftsatz nicht ausdrücklich bekämpft.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hannes Piccolroaz

(Richter)

Schlagworte

Finanzpolizei; Zutritt zu Betriebsräumen; Hausrecht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.40.2222.3

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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