TE Lvwg Erkenntnis 2016/9/28 LVwG-2016/14/0277-2

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Veröffentlicht am 28.09.2016
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Entscheidungsdatum

28.09.2016

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AZG §28 Abs2 Z1
AZG §9 Abs1
VStG §45 Abs1 Z4
  1. AZG § 28 heute
  2. AZG § 28 gültig ab 31.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2025
  3. AZG § 28 gültig von 01.06.2022 bis 30.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2022
  4. AZG § 28 gültig von 01.09.2018 bis 31.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  5. AZG § 28 gültig von 01.08.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2017
  6. AZG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2016
  7. AZG § 28 gültig von 15.06.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  8. AZG § 28 gültig von 18.02.2016 bis 14.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  9. AZG § 28 gültig von 01.01.2016 bis 17.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  10. AZG § 28 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  11. AZG § 28 gültig von 30.11.2010 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2010
  12. AZG § 28 gültig von 01.01.2010 bis 29.11.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2009
  13. AZG § 28 gültig von 12.08.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2008
  14. AZG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 11.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007
  15. AZG § 28 gültig von 11.04.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  16. AZG § 28 gültig von 01.07.2006 bis 10.04.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  17. AZG § 28 gültig von 05.05.2005 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  18. AZG § 28 gültig von 01.01.2005 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2004
  19. AZG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2004
  20. AZG § 28 gültig von 01.08.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2002
  21. AZG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  22. AZG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1999
  23. AZG § 28 gültig von 01.05.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  24. AZG § 28 gültig von 01.01.1997 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1997
  25. AZG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994
  1. AZG § 9 heute
  2. AZG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  3. AZG § 9 gültig von 01.01.2018 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2017
  4. AZG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2016
  5. AZG § 9 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007
  6. AZG § 9 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  7. AZG § 9 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1999
  8. AZG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  9. AZG § 9 gültig von 01.05.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  10. AZG § 9 gültig von 01.01.1997 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1997
  11. AZG § 9 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994

Text

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Klaus Dollenz über die Beschwerde Herrn AA, vertreten durch Herrn BB, pA CC, Adresse 1, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 12.01.2016, Zahl SB-**-****/*,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Klaus Dollenz über die Beschwerde Herrn AA, vertreten durch Herrn BB, pA CC, Adresse 1, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 12.01.2016, Zahl SB-**-****/*,

zu Recht erkannt:

1.       Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoferne Folge gegeben, als die Geldstrafe zu Punkt 1 des Straferkenntnisses in Höhe von Euro 548,50 auf Euro 248,00 (Ersatzarrest 2 Tage), zu Punkt 3 die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 373,50 auf Euro 270,00 (Ersatzarrest 1 Tag), zu Punkt 4 die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 193,50 auf Euro 100,00 (Ersatzarrest 1 Tag), zu Punkt 5 die Geldstrafe in Höhe von Euro 176,00 auf Euro 100,00 (Ersatzarrest 18 Stunden) sowie die zu Punkt 6 verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 298,50 auf Euro 200,00 (Ersatzarrest 36 Stunden) herabgesetzt wird.1. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insoferne Folge gegeben, als die Geldstrafe zu Punkt 1 des Straferkenntnisses in Höhe von Euro 548,50 auf Euro 248,00 (Ersatzarrest 2 Tage), zu Punkt 3 die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 373,50 auf Euro 270,00 (Ersatzarrest 1 Tag), zu Punkt 4 die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 193,50 auf Euro 100,00 (Ersatzarrest 1 Tag), zu Punkt 5 die Geldstrafe in Höhe von Euro 176,00 auf Euro 100,00 (Ersatzarrest 18 Stunden) sowie die zu Punkt 6 verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 298,50 auf Euro 200,00 (Ersatzarrest 36 Stunden) herabgesetzt wird.

2.       Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG werden die Verfahrenskosten der Bezirkshauptmannschaft X zu Punkt 1 mit Euro 24,80, zu Punkt 3 mit Euro 27,00, zu Punkt 4 mit Euro 10,00, zu Punkt 5 mit Euro 10,00 sowie zu Punkt 6 mit Euro 20,00, somit mit insgesamt Euro 91,80, neu festgesetzt.2. Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG werden die Verfahrenskosten der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zu Punkt 1 mit Euro 24,80, zu Punkt 3 mit Euro 27,00, zu Punkt 4 mit Euro 10,00, zu Punkt 5 mit Euro 10,00 sowie zu Punkt 6 mit Euro 20,00, somit mit insgesamt Euro 91,80, neu festgesetzt.

3.       Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde zu Punkt 2 Folge gegeben, zu diesem Punkt das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG eingestellt.3. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde zu Punkt 2 Folge gegeben, zu diesem Punkt das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG eingestellt.

4.       Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.4. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1040 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Dem Beschwerdeführer wurde am 14.01.2016 das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 12.01.2016, Zl SB-**-****/*, mit nachangeführtem Spruch zugestellt:Dem Beschwerdeführer wurde am 14.01.2016 das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 12.01.2016, Zl SB-**-****/*, mit nachangeführtem Spruch zugestellt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der DD OHG in Z, Adresse 2, und damit nach § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung der DD OHG nach außen Berufener, zu verantworten, dass folgende Arbeitnehmer,Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der DD OHG in Z, Adresse 2, und damit nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung der DD OHG nach außen Berufener, zu verantworten, dass folgende Arbeitnehmer,

1.
Herr EE am 26.06.2015 im Ausmaß von 11,30 Stunden, am 08.07.2015 im Ausmaß von 13,45 Stunden, am 09.07.2015 im Ausmaß von 14 Stunden, am 10.07.2015 im Ausmaß von 11,45 Stunden, am 15.07.2015 im Ausmaß von 11 Stunden und am 16.07.2015 im Ausmaß von 16,30 Stunden,
2.
Herr FF am 17.06.2015 im Ausmaß von 10,30 Stunden und am 22.06.2015 im Ausmaß von 10,30 Stunden,
3.
Herr GG am 08.07.2015 im Ausmaß von 11,45 Stunden, am 09.07.2015 im Ausmaß von 13 Stunden, am 10.07.2015 im Ausmaß von 10,30 Stunden, am 13.07.2015 im Ausmaß von 12,30 Stunden, am 14.07.2015 im Ausmaß von 13 Stunden, am 15.07.2015 im Ausmaß von 13,15 Stunden am 16.07.2015 im Ausmaß von 12,15 Stunden, am 27.07.2015 im Ausmaß von 12,15 Stunden und am 28.07.2015 im Ausmaß von 11,45 Stunden,
4.
Herr II am 09.07.2015 im Ausmaß von 10,45 Stunden, am 13.07.2015 im Ausmaß von 11,15 Stunden, am 14.07.2015 im Ausmaß von 11,45 Stunden, am 15.07.2015 im Ausmaß von 12,45 Stunden und am 16.07.2015 im Ausmaß von 12,15 Stunden,Herr römisch zwei am 09.07.2015 im Ausmaß von 10,45 Stunden, am 13.07.2015 im Ausmaß von 11,15 Stunden, am 14.07.2015 im Ausmaß von 11,45 Stunden, am 15.07.2015 im Ausmaß von 12,45 Stunden und am 16.07.2015 im Ausmaß von 12,15 Stunden,
5.
Herr JJ am 09.07.2015 im Ausmaß von 11 Stunden, am 13.07.2015 im Ausmaß von 11 Stunden, am 14.07.2015 im Ausmaß von 12 Stunden und am 15.07.2015 im Ausmaß von 10,45 Stunden,
6.
Herr KK am 08.07.2015 im Ausmaß von 11,45 Stunden, am 14.07.2015 im Ausmaß von 12,45 Stunden, am 16.07.2015 im Ausmaß von 14,45 Stunden, am 27.07.2015 im Ausmaß von 11,30 Stunden und am 28.07.2015 im Ausmaß von 11 Stunden,

eingesetzt wurden und somit die Höchstgrenze der täglichen Arbeitszeit (10 Stunden) überschritten wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Zu 1.-6.:§ 28 Abs. 2 Z 1 i.V.m. 9 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz 1969 (AZG), BGBl. 461/1969, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014 i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG 1991;Zu 1.-6.:§ 28 Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit 9 Absatz eins, Arbeitszeitgesetz 1969 (AZG), Bundesgesetzblatt 461 aus 1969,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991;

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe (€)

Gemäß:

Ersatzfreiheitsstrafe:

zu 1: 548,50,-

zu 1: § 28 Abs. 2 Z 1 ARG 1969zu 1: Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, ARG 1969

zu 1: 5 Tage

zu 2: 45,-

zu 2: § 28 Abs. 2 Z 1 ARG 1969zu 2: Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, ARG 1969

zu 2: 12 Stunden

zu 3: 373,50,-

zu 3: § 28 Abs. 2 Z 1 ARG 1969zu 3: Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, ARG 1969

zu 3: 3 Tage

zu 4: 193,50,-

zu 4: § 28 Abs. 2 Z 1 ARG 1969zu 4: Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, ARG 1969

zu 4: 2 Tage

zu 5.: 176,-

zu 5.: § 28 Abs. 2 Z 1 ARG 1969zu 5.: Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, ARG 1969

zu 5.: 36 Stunden

zu 6.: 298,50,-

zu 6.: § 28 Abs. 2 Z 1 ARG 1969zu 6.: Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, ARG 1969

zu 6.: 3 Tage

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 163,50 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind.

Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 1.798,50.“

Innerhalb offener Frist wurde durch einen Angestellten der CC eine Beschwerde erhoben, in der vorgebracht wurde, dass ein Fall des § 20 Arbeitszeitgesetz vorliegen würde, wonach bei außergewöhnlichen Fällen die Höchstarbeitszeitgrenzen überschritten werden dürfen, wenn ansonsten ein unverhältnismäßig hoher wirtschaftlicher Schaden eintreten würde.Innerhalb offener Frist wurde durch einen Angestellten der CC eine Beschwerde erhoben, in der vorgebracht wurde, dass ein Fall des Paragraph 20, Arbeitszeitgesetz vorliegen würde, wonach bei außergewöhnlichen Fällen die Höchstarbeitszeitgrenzen überschritten werden dürfen, wenn ansonsten ein unverhältnismäßig hoher wirtschaftlicher Schaden eintreten würde.

In dieser Beschwerde wird das Gleiche vorgebracht, wie in der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X, Zl SB-**-****/*, die den Bruder des Beschwerdeführers betroffen hat.In dieser Beschwerde wird das Gleiche vorgebracht, wie in der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, Zl SB-**-****/*, die den Bruder des Beschwerdeführers betroffen hat.

Betreffend den Bruder des Beschwerdeführers wurde zu LVwG-2016/28/0276 ein Beschwerdeverfahren vom Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, bei dem der Beschwerdeführer einvernommen wurde.

Im Zuge dieses Verfahrens wurde die Beschwerde auf die Strafhöhe eingeschränkt. Es bestand seitens des Arbeitsinspektorates gegen die Herabsetzung der einzelnen Strafbeträge kein Einwand.

Mit Schriftsatz vom 27.09.2016 wurde vom Vertreter des Beschwerdeführer beantragt, die Strafe wie im Verfahren LVwG-2016/28/0276 auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde verzichtet.

Vom Arbeitsinspektorat wurde mitgeteilt, dass man gegen eine Strafherabsetzung wie im Verfahren LVwG-2016/28/0276 keinen Einwand erhebt.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat zu Zl LVwG-2016/28/0276 wie folgt entschieden:

1.
Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoferne Folge gegeben, als die Geldstrafe zu Spruchpunkt 1. in der Höhe von Euro 548,50 auf Euro 248,--, bei Uneinbringlichkeit 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, zu Spruchpunkt 3. die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 373,50 auf Euro 270,--, bei Uneinbringlichkeit 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe, zu Spruchpunkt 4. die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 193,50 auf Euro 100,00, bei Uneinbringlichkeit 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe, zu Spruchpunkt 5. die Geldstrafe in der Höhe von Euro 176,-- auf Euro 100,--, bei Uneinbringlichkeit 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zu Spruchpunkt 6. die Geldstrafe in der Höhe von Euro 298,50 auf Euro 200,--, bei Uneinbringlichkeit 1,5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insoferne Folge gegeben, als die Geldstrafe zu Spruchpunkt 1. in der Höhe von Euro 548,50 auf Euro 248,--, bei Uneinbringlichkeit 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, zu Spruchpunkt 3. die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 373,50 auf Euro 270,--, bei Uneinbringlichkeit 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe, zu Spruchpunkt 4. die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 193,50 auf Euro 100,00, bei Uneinbringlichkeit 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe, zu Spruchpunkt 5. die Geldstrafe in der Höhe von Euro 176,-- auf Euro 100,--, bei Uneinbringlichkeit 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zu Spruchpunkt 6. die Geldstrafe in der Höhe von Euro 298,50 auf Euro 200,--, bei Uneinbringlichkeit 1,5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.

2.
Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 2 VStG zu Spruchpunkt 1. mit Euro 24,8, zu Spruchpunkt 3. mit Euro 27,--, zu Spruchpunkt 4. mit Euro 10,--, zu Spruchpunkt 5. mit Euro 10,-- sowie zu Spruchpunkt 6. mit Euro 20,-- neu festgesetzt.Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG zu Spruchpunkt 1. mit Euro 24,8, zu Spruchpunkt 3. mit Euro 27,--, zu Spruchpunkt 4. mit Euro 10,--, zu Spruchpunkt 5. mit Euro 10,-- sowie zu Spruchpunkt 6. mit Euro 20,-- neu festgesetzt.

3.
Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 2. stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Ziffer 4 VStG eingestellt.“Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 2. stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4 VStG eingestellt.“

Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist der Auffassung, dass beim Beschwerdeführer die gleichen Gründe und die gleiche Sachlage gegeben ist, wie beim Beschwerdeführer im Verfahren LVwG-2016/28/0276. Betreffend des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Übertretung wird auf dieses Erkenntnis verwiesen.

Der Beschwerde kommt daher in diesem Sinne Berechtigung zu und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Klaus Dollenz

(Richter)

Schlagworte

Übertretungen nach dem AZG - Beschwerde; Arbeitszeitüberschreitung bei sechs Arbeitnehmern; dies wurde Arbeitsinspektorat nicht gemeldet; Beschwerde auf Strafhöhe eingeschränkt; teilweise Strafherabsetzung; teilweise Einstellung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.14.0277.2

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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