Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.10.2016Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §30 Abs5Rechtssatz
Die Zwangsversteigerung ist kein Kaufvertrag, sondern ein Akt öffentlichen Rechts, auf den der Beschwerdeführer vertrauen durfte.
Ist der Typenschein für den rechtmäßigen Besitzer eines Fahrzeuges auf dem üblichen Rechtsweg nicht erlangbar, dann muss er als einzigen Rechtsausweg die Möglichkeit haben, die Ausstellung eines neuen Typenscheins gemäß § 30 Abs 5 KFG zu betreibenIst der Typenschein für den rechtmäßigen Besitzer eines Fahrzeuges auf dem üblichen Rechtsweg nicht erlangbar, dann muss er als einzigen Rechtsausweg die Möglichkeit haben, die Ausstellung eines neuen Typenscheins gemäß Paragraph 30, Absatz 5, KFG zu betreiben
Schlagworte
Unbedenklichkeitsbescheinigung; durch Versteigerung Eigentümer eines KFZ geworden; Typenschein beim Voreigentümer, der nicht bereit ist, diesen herauszugeben; Ermittlungsverfahren fehlt; Behebung; Zurückweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.22.1987.1Zuletzt aktualisiert am
23.01.2017