Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
14.10.2016Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §30 Abs5Rechtssatz
Zustimmungserklärung nach § 30 Abs 5 KFG– „Unbedenklichkeitsbescheinigung“: Ein „Verlust“ im Sinne des § 30 Abs 5 KFG liegt bei einem versteigerten KFZ auch dann vor, wenn der Typenschein für den aktuellen Eigentümer des KFZ nicht erlangbar ist (weil z.B. der Inhaber des Typenscheines, der Vorbesitzer, nicht bereit ist, diesen herauszugeben).Zustimmungserklärung nach Paragraph 30, Absatz 5, KFG– „Unbedenklichkeitsbescheinigung“: Ein „Verlust“ im Sinne des Paragraph 30, Absatz 5, KFG liegt bei einem versteigerten KFZ auch dann vor, wenn der Typenschein für den aktuellen Eigentümer des KFZ nicht erlangbar ist (weil z.B. der Inhaber des Typenscheines, der Vorbesitzer, nicht bereit ist, diesen herauszugeben).
Schlagworte
Unbedenklichkeitsbescheinigung; durch Versteigerung Eigentümer eines KFZ geworden; Typenschein beim Voreigentümer, der nicht bereit ist, diesen herauszugeben; Ermittlungsverfahren fehlt; Behebung; Zurückweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.22.1987.1Zuletzt aktualisiert am
23.01.2017