Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.11.2016Index
27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
GSchG §4Rechtssatz
Geschäftsführer – aber auch Vertreter vieler anderer Berufsgruppen – haben regelmäßig unverschiebbare Termine persönlich wahrzunehmen. Es liegt in der Natur der Sache, dass derartige Termine mit der Heranziehung als Geschworener und Schöffe kollidieren können. Wären derartige potentielle Terminkollisionen nicht zumutbar, müssten Angehörige zahlreicher Berufsgruppen faktisch von der Heranziehung als Geschworene und Schöffen befreit werden. Für Geschworene und Schöffen besteht bei einer Terminkollision gemäß § 16 Abs 1 GSchG aber ohnehin die Möglichkeit, von einer Verhandlung fernzubleiben, sofern sie ein unabwendbares Hindernis bescheinigen können. Der Gesetzgeber hat also das Problem unabwendbarer Terminkollisionen – die nicht nur den Beschwerdeführer, sondern grundsätzlich jeden Menschen treffen können – berücksichtigt und festgelegt, dass darüber gemäß § 16 Abs 1 GSchG im Einzelfall zu entscheiden ist. Eine generelle Befreiung vom Amt eines Geschorenen und Schöffen gemäß § 4 GSchG kommt aber wegen theoretisch denkbarer Terminkollisionen nicht in Betracht.Geschäftsführer – aber auch Vertreter vieler anderer Berufsgruppen – haben regelmäßig unverschiebbare Termine persönlich wahrzunehmen. Es liegt in der Natur der Sache, dass derartige Termine mit der Heranziehung als Geschworener und Schöffe kollidieren können. Wären derartige potentielle Terminkollisionen nicht zumutbar, müssten Angehörige zahlreicher Berufsgruppen faktisch von der Heranziehung als Geschworene und Schöffen befreit werden. Für Geschworene und Schöffen besteht bei einer Terminkollision gemäß Paragraph 16, Absatz eins, GSchG aber ohnehin die Möglichkeit, von einer Verhandlung fernzubleiben, sofern sie ein unabwendbares Hindernis bescheinigen können. Der Gesetzgeber hat also das Problem unabwendbarer Terminkollisionen – die nicht nur den Beschwerdeführer, sondern grundsätzlich jeden Menschen treffen können – berücksichtigt und festgelegt, dass darüber gemäß Paragraph 16, Absatz eins, GSchG im Einzelfall zu entscheiden ist. Eine generelle Befreiung vom Amt eines Geschorenen und Schöffen gemäß Paragraph 4, GSchG kommt aber wegen theoretisch denkbarer Terminkollisionen nicht in Betracht.
Schlagworte
Geschworener, Schöffe, BefreiungsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.44.2150.4Zuletzt aktualisiert am
05.01.2017