RS Vwgh 2004/10/28 2003/09/0045

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Veröffentlicht am 28.10.2004
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §48 Abs1;

Rechtssatz

Der Beamte hat gemäß § 48 Abs. 1 BDG 1979 die Dienststunden einzuhalten. Dies setzt zunächst einmal voraus, dass er den Dienst pünktlich antritt. Das regelmäßige und pünktliche Erscheinen zum Dienst gehört zu den elementaren Pflichten eines jeden Beamten. Die Rechtsstellung des Beamten bringt es mit sich, dass er gewissenhaft und pünktlich seinen Dienst versieht und seine Arbeitskraft vorbehaltlos in den Dienst des Staates und der Öffentlichkeit stellt (Hinweis auf das E 3.9.2002, Zl. 99/09/0118, und die dort wiedergegebene Vorjudikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003090045.X01

Im RIS seit

08.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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