TE Lvwg Erkenntnis 2016/11/21 LVwG-2016/40/1797-3

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Veröffentlicht am 21.11.2016
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Entscheidungsdatum

21.11.2016

Index

L8206 Energieeinsparung Heizung Wärmeschutz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

TGHKG 2013 §3
VStG 1991 §45 Abs1 Z1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde des Herrn A A, Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 22.07.2016, Zl ****, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht erkannt:

1.       Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.1. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.

2.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 22.07.2016, Zl ****, wird dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Der Beschuldigte Herr A A, geb. am XX.XX.XXXX, wh. in Adresse hat es als Inhaber der Heizungsanlage auf der Gst. *** in EZ *** KG *** (Reithalle) zu verantworten, dass zumindest am 29.01.2016 (Entnahme der Probe) in der Feuerungsanlage der Heizungsanlage für feste Brennstoffe, andere Brennstoffe verwendet wurden als jene, die nach der Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014, welche aufgrund § 3 Abs. 3 Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 erlassen wurde, zulässigen sind.Der Beschuldigte Herr A A, geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX, wh. in Adresse hat es als Inhaber der Heizungsanlage auf der Gst. *** in EZ *** KG *** (Reithalle) zu verantworten, dass zumindest am 29.01.2016 (Entnahme der Probe) in der Feuerungsanlage der Heizungsanlage für feste Brennstoffe, andere Brennstoffe verwendet wurden als jene, die nach der Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014, welche aufgrund Paragraph 3, Absatz 3, Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 erlassen wurde, zulässigen sind.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 37 Abs. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 3 Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 iVm § 2 Abs. 1 Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014 IVm Anlage 1 idgF Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 3, Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014 römisch vier m Anlage 1 idgF

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe (€):

Gemäß:

Ersatzfreiheitsstrafe:

600,00

§ 37 Abs. 1 lit. a Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 idgFParagraph 37, Absatz eins, Litera a, Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 idgF

6 Tag(e)

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 60,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind.

Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen.

Gemäß § 64 Abs. 3 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) haben Sie € 565,00 als Ersatz der Barauslagen für die Laboranalyse des ***, *** zu zahlen.Gemäß Paragraph 64, Absatz 3, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) haben Sie € 565,00 als Ersatz der Barauslagen für die Laboranalyse des ***, *** zu zahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 1.225.00

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass zum angelasteten Zeitpunkt, am 29.01.2016, kein für die Beheizung vorgesehenes Material vorhanden gewesen sei, da die Produktion schon länger eingestellt gewesen war und auch im Silo keine Brikettes vorhanden waren. Die vorgenommenen und mitgenommenen Reste hätten sich ein paar 100 m von der Heizanlage entfernt in einem anderen Bereich des Hofes befunden. Schon vor dem Tatvorwurf vom 29.01.2016 sei die Verwendung der produzierten Brikettes eingestellt worden und fehle jeder Beweis einer Verwendung von nicht zulässigem Brennmaterial. Der Strafvorwurf, dass zumindest am 29.01.2016 nicht zulässige Brennstoffe verwendet worden seien, gehe von vornherein ins Leere und allein schon deswegen sei das Straferkenntnis unrichtig. Daran könne auch nichts ändern, dass lange vor dem 29.01.2016 die erzeugten Brikettes verwendet worden seien, wobei eben diese Verwendung rechtens gewesen sei bzw zumindest subjektiv für die Verwendung kein ausreichendes Verschulden erblickt werden könne. Auch habe der Beschwerdeführer aufgrund des Schreibens der BH W vom 01.10.2014 davon ausgehen können, dass er das erzeugte Heizmaterial bis zur rechtskräftigen Feststellung, dass das Material nicht zulässig ist, verwenden könne. Die BH habe sich entschlossen, als Tatzeitpunkt den 29.01.2016 heranzuziehen. Für diesen Zeitpunkt könne es keine anlastbare Tatbegehung geben, da die Heizung an diesem Tag nicht in Betrieb gewesen sei und auch keine für die seinerzeitige Beheizung vorgesehenen Brikettes mehr vorhanden gewesen sein, da eben bereits vorher diese Verwendung eingestellt worden sei.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Am 15.11.2016 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher der Beschwerdeführer persönlich einvernommen wurde.

Danach ist von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt auszugehen:

Am 29.01.2016 fand in Adresse, ein Lokalaugenschein durch den Bürgermeister und den Amtsleiter der Gemeinde V statt. Dabei wurde festgestellt, dass der Silobehälter als Brennmittellager zu diesem Zeitpunkt komplett geleert war. Weiters hat die Firma B B zu diesem Zeitpunkt um ca 11.30 Uhr eine Befüllung des leeren Silos mit Hackschnitzel über Auftrag der Familie A vorgenommen. Es wurden keine unzulässigen Brennstoffe gelagert. Die Heizungsanlage für das Wohnhaus war am 29.01.2016 zum Zeitpunkt der Kontrolle durch den Bürgermeister und den Amtsleiter der Gemeinde V nicht in Betrieb.Am 29.01.2016 fand in Adresse, ein Lokalaugenschein durch den Bürgermeister und den Amtsleiter der Gemeinde römisch fünf statt. Dabei wurde festgestellt, dass der Silobehälter als Brennmittellager zu diesem Zeitpunkt komplett geleert war. Weiters hat die Firma B B zu diesem Zeitpunkt um ca 11.30 Uhr eine Befüllung des leeren Silos mit Hackschnitzel über Auftrag der Familie A vorgenommen. Es wurden keine unzulässigen Brennstoffe gelagert. Die Heizungsanlage für das Wohnhaus war am 29.01.2016 zum Zeitpunkt der Kontrolle durch den Bürgermeister und den Amtsleiter der Gemeinde römisch fünf nicht in Betrieb.

Dieser festgestellte Sachverhalt ergibt sich insbesondere aufgrund nachstehender Beweiswürdigung:

Aus dem Aktenvermerk des Bürgermeisters und des Amtsleiters der Gemeinde V vom 29.01.2016 ergibt sich, dass festgestellt wurde, dass der Silobehälter zum Zeitpunkt der Kontrolle komplett geleert war. Diesbezüglich wurden auch Fotos vom Silobehälter und dem Traktor mit dem frisch angelieferten Hackgut angefertigt. Weiters ergibt sich aus einem Email vom 01.02.2016 vom Amtsleiter der Gemeinde V an die Bezirkshauptmannschaft W, dass sich der Bürgermeister und der Amtsleiter am 29.01.2016 vor Ort überzeugt hätten, dass das Silo leer sei und keine unzulässigen Brennstoffe gelagert seien. Auch der Beschwerdeführer selbst gab im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol an, dass am 29.01.2016 die Heizungsanlage nicht in Betrieb gewesen sei und der Silobehälter bereits einige Tage vorher geleert worden sei. In Zusammenschau mit diesem 3 unzweifelhaften Aussagen bzw Feststellungen kann nicht festgestellt werden, dass zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt, nämlich den 29.01.2016 in der Feuerungsanlage der Heizungsanlage andere Brennstoffe verwendet wurden, als jene, die nach der Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung, welche aufgrund von § 3 Abs 3 Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 erlassen wurde zulässig seien. Vielmehr ist davon auszugehen, dass in der gegenständlichen Heizungsanlage zum Zeitpunkt der Kontrolle gar keine Brennstoffe gelagert wurden.Aus dem Aktenvermerk des Bürgermeisters und des Amtsleiters der Gemeinde römisch fünf vom 29.01.2016 ergibt sich, dass festgestellt wurde, dass der Silobehälter zum Zeitpunkt der Kontrolle komplett geleert war. Diesbezüglich wurden auch Fotos vom Silobehälter und dem Traktor mit dem frisch angelieferten Hackgut angefertigt. Weiters ergibt sich aus einem Email vom 01.02.2016 vom Amtsleiter der Gemeinde römisch fünf an die Bezirkshauptmannschaft W, dass sich der Bürgermeister und der Amtsleiter am 29.01.2016 vor Ort überzeugt hätten, dass das Silo leer sei und keine unzulässigen Brennstoffe gelagert seien. Auch der Beschwerdeführer selbst gab im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol an, dass am 29.01.2016 die Heizungsanlage nicht in Betrieb gewesen sei und der Silobehälter bereits einige Tage vorher geleert worden sei. In Zusammenschau mit diesem 3 unzweifelhaften Aussagen bzw Feststellungen kann nicht festgestellt werden, dass zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt, nämlich den 29.01.2016 in der Feuerungsanlage der Heizungsanlage andere Brennstoffe verwendet wurden, als jene, die nach der Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung, welche aufgrund von Paragraph 3, Absatz 3, Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 erlassen wurde zulässig seien. Vielmehr ist davon auszugehen, dass in der gegenständlichen Heizungsanlage zum Zeitpunkt der Kontrolle gar keine Brennstoffe gelagert wurden.

II.      Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 lauten wie folgt:

„§ 3 TGHKG 2013

Allgemeine technische Erfordernisse

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Regelungen über die höchstzulässigen Abgasverluste und die Emissionsgrenzwerte beim bestimmungsgemäßen Betrieb von Heizungsanlagen einschließlich der Methoden zu deren Ermittlung sowie jene Arten von festen, flüssigen und gasförmigen Brennstoffen bzw. Kraftstoffen festzulegen, die zur bestimmungsgemäßen Verwendung in Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken zulässig sind. Die Landesregierung hat weiters durch Verordnung für Zentralheizungsanlagen und Kleinfeuerungen sowie für Klimaanlagen die Methode der Berechnung der Gesamtenergieeffizienz unter Berücksichtigung des allgemeinen Rahmens und der kostenoptimalen Niveaus nach dem Anhang I und III der Richtlinie 2010/31/EU festzulegen, soweit sich diese nicht bereits aus der Verordnung nach § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2011 ergeben.(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Regelungen über die höchstzulässigen Abgasverluste und die Emissionsgrenzwerte beim bestimmungsgemäßen Betrieb von Heizungsanlagen einschließlich der Methoden zu deren Ermittlung sowie jene Arten von festen, flüssigen und gasförmigen Brennstoffen bzw. Kraftstoffen festzulegen, die zur bestimmungsgemäßen Verwendung in Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken zulässig sind. Die Landesregierung hat weiters durch Verordnung für Zentralheizungsanlagen und Kleinfeuerungen sowie für Klimaanlagen die Methode der Berechnung der Gesamtenergieeffizienz unter Berücksichtigung des allgemeinen Rahmens und der kostenoptimalen Niveaus nach dem Anhang römisch eins und römisch drei der Richtlinie 2010/31/EU festzulegen, soweit sich diese nicht bereits aus der Verordnung nach Paragraph 19, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 19 a, Absatz 2, der Tiroler Bauordnung 2011 ergeben.

…“

„§ 37 TGHKG 2013

Strafbestimmungen

(1) Wer

         a) als Inhaber einer Anlage die aufgrund einer Verordnung nach § 3 Abs. 2 oder 3  einzuhaltenden technischen Erfordernisse, höchstzulässigen Abgasverluste oder  Emissionsgrenzwerte nicht einhält oder andere als die aufgrund einer Verordnung  nach § 3 Abs. 3 zulässigen Brennstoffe verwendet, a) als Inhaber einer Anlage die aufgrund einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 2, oder 3 einzuhaltenden technischen Erfordernisse, höchstzulässigen Abgasverluste oder Emissionsgrenzwerte nicht einhält oder andere als die aufgrund einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, zulässigen Brennstoffe verwendet,

…“

Die maßgebliche Bestimmung der Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014 lautet:

„§ 2 TGHKV 2014

Zulässige Arten von Brennstoffen

(1) In Feuerungsanlagen von Heizungsanlagen für feste Brennstoffe dürfen nur Brennstoffe verwendet werden, die die Anforderungen nach Anlage 1 erfüllen und die nach den in der technischen Dokumentation für die betreffende Anlage enthaltenen Betriebsvorschriften für diese geeignet sind.

…“

„Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1)„Anlage 1 (zu Paragraph 2, Absatz eins,)

Feste Brennstoffe:

Art

Brenn- bzw Kraftstoff

technische Anforderungen

Feste fossile

Brennstoffe

Braun- und Steinkohle,

Brikettes, Torf und Koks,

ausgenommen

Petro(l)koks

Der Schwefelgehalt darf 0,30 g/MJ und bei Feuerungsanlagen über 400 kW Nennwärmleistung 0,20 g/MJ nicht übersteigen (jeweils bezogen auf den verbrennbaren Anteil des Schwefels).

Standardisierte biogene Brennstoffe

Stückholz

Naturbelassenes, unbehandeltes und luft-trockenes Holz in Form von Stücken, Scheiten oder Rinde welches die Anforderungen nach ÖNORM EN 14961-5, Qualitätsklasse A1, erfüllt

Holzhackgut

ÖNORM EN 14961-4, Qualitätsklasse A1 und A2

Holz- und Rindenpresslinge

ÖNORM EN 14961-2 oder ÖNORM EN 14961-3, Qualitätsklasse A1“

Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes lautet:

„§ 45. VStG

(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

         1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine  Verwaltungsübertretung bildet;

…“

III.    Erwägungen:römisch drei. Erwägungen:

Aufgrund der vorliegenden Beweismittel, insbesondere des Aktenvermerkes der Gemeinde V vom 29.01.2016, sowie dem Email des Amtsleiters vom 01.02.2016 an die Bezirkshauptmannschaft W und der schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers selbst ist davon auszugehen, dass am vorgeworfenen Tattag, nämlich den 29.01.2016 die in Rede stehende Heizungsanlage nicht in Betrieb war und der Silo, somit das Brennstofflager zum Tatzeitpunkt 29.01.2016 geleert war. Der Tatvorwurf, dass am 29.01.2016 in der Feuerungsanlage unzulässige Brennstoffe verwendet worden seien ist aktenwidrig und somit nicht haltbar. Ob die gegenständliche Heizungsanlage an einem anderen Tag bzw zu einem anderen Zeitpunkt mit nicht zugelassenem Brennmaterial verwendet wurde, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens. Es mag zwar sein, dass auf der Hofstelle des Beschwerdeführers unzulässiges Brennmaterial, nämlich die inkriminierten Pellets bestehend aus Einstreumaterial für Pferdeboxen noch vorgefunden wurden. Es konnte jedoch nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die vorgefundenen und untersuchten Brikettes auch tatsächlich (allenfalls weiterhin) als Brennstoff verwendet wurden. Vielmehr wäre aufgrund des Aktenvermerkes der Gemeinde V vom 29.01.2016 und des Emails vom 01.02.2016 an die belangte Behörde festzustellen gewesen, dass am 29.01.2016 die Heizungsanlage nicht in Betrieb war und im Brennstofflagerraum, nämlich im Silo, zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Vertreter der Gemeinde V kein Brennmaterial gelagert wurde.Aufgrund der vorliegenden Beweismittel, insbesondere des Aktenvermerkes der Gemeinde römisch fünf vom 29.01.2016, sowie dem Email des Amtsleiters vom 01.02.2016 an die Bezirkshauptmannschaft W und der schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers selbst ist davon auszugehen, dass am vorgeworfenen Tattag, nämlich den 29.01.2016 die in Rede stehende Heizungsanlage nicht in Betrieb war und der Silo, somit das Brennstofflager zum Tatzeitpunkt 29.01.2016 geleert war. Der Tatvorwurf, dass am 29.01.2016 in der Feuerungsanlage unzulässige Brennstoffe verwendet worden seien ist aktenwidrig und somit nicht haltbar. Ob die gegenständliche Heizungsanlage an einem anderen Tag bzw zu einem anderen Zeitpunkt mit nicht zugelassenem Brennmaterial verwendet wurde, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens. Es mag zwar sein, dass auf der Hofstelle des Beschwerdeführers unzulässiges Brennmaterial, nämlich die inkriminierten Pellets bestehend aus Einstreumaterial für Pferdeboxen noch vorgefunden wurden. Es konnte jedoch nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die vorgefundenen und untersuchten Brikettes auch tatsächlich (allenfalls weiterhin) als Brennstoff verwendet wurden. Vielmehr wäre aufgrund des Aktenvermerkes der Gemeinde römisch fünf vom 29.01.2016 und des Emails vom 01.02.2016 an die belangte Behörde festzustellen gewesen, dass am 29.01.2016 die Heizungsanlage nicht in Betrieb war und im Brennstofflagerraum, nämlich im Silo, zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Vertreter der Gemeinde römisch fünf kein Brennmaterial gelagert wurde.

Da sohin der Tatvorwurf im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht bestätigt werden konnte, war die Einstellung des Verfahrens zu verfügen.

IV.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hannes Piccolroaz

(Richter)

Schlagworte

Verwendung von unzulässigen Brennstoffen am Tattag nicht feststellbar, Brennstofflager leer, Beschwerde Folge gegeben, Behebung, Einstellung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.40.1797.3

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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