RS Lvwg 2016/12/12 LVwG-2016/34/2398-20

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

12.12.2016

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung Tirol
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Rechtssatz

Die Ersitzung ist der Erwerb eines Rechtes durch qualifizierten Besitz während der gesetzlich bestimmten Zeit. Die Ersitzung von Dienstbarkeiten setzt bei der uneigentlichen Ersitzung (vgl § 1470 ABGB) Rechtsbesitz, der redlich und echt zu sein hat, sowie den Ablauf der Ersitzungszeit voraus. Der tatsächliche (redliche und echte) Besitzer erwirbt nach 30 Jahren Eigentum und kann die Richtigstellung des Grundbuches verlangen. (vgl RIS-Justiz RS0011657).Die Ersitzung ist der Erwerb eines Rechtes durch qualifizierten Besitz während der gesetzlich bestimmten Zeit. Die Ersitzung von Dienstbarkeiten setzt bei der uneigentlichen Ersitzung vergleiche Paragraph 1470, ABGB) Rechtsbesitz, der redlich und echt zu sein hat, sowie den Ablauf der Ersitzungszeit voraus. Der tatsächliche (redliche und echte) Besitzer erwirbt nach 30 Jahren Eigentum und kann die Richtigstellung des Grundbuches verlangen. vergleiche RIS-Justiz RS0011657).

Schlagworte

Zusammenlegungsverfahren, Eigentumsfreiheitsklage (actio negatoria) auf Feststellung des Nichtbestehens der behaupteten Dienstbarkeit, Eigentumsfreiheitsklage (actio negatoria), Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens einer Dienstbarkeit, Ersitzung, Dienstbarkeit, Abweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.34.2398.20

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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