Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.12.2016Index
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung TirolRechtssatz
Die Ersitzung ist der Erwerb eines Rechtes durch qualifizierten Besitz während der gesetzlich bestimmten Zeit. Die Ersitzung von Dienstbarkeiten setzt bei der uneigentlichen Ersitzung (vgl § 1470 ABGB) Rechtsbesitz, der redlich und echt zu sein hat, sowie den Ablauf der Ersitzungszeit voraus. Der tatsächliche (redliche und echte) Besitzer erwirbt nach 30 Jahren Eigentum und kann die Richtigstellung des Grundbuches verlangen. (vgl RIS-Justiz RS0011657).Die Ersitzung ist der Erwerb eines Rechtes durch qualifizierten Besitz während der gesetzlich bestimmten Zeit. Die Ersitzung von Dienstbarkeiten setzt bei der uneigentlichen Ersitzung vergleiche Paragraph 1470, ABGB) Rechtsbesitz, der redlich und echt zu sein hat, sowie den Ablauf der Ersitzungszeit voraus. Der tatsächliche (redliche und echte) Besitzer erwirbt nach 30 Jahren Eigentum und kann die Richtigstellung des Grundbuches verlangen. vergleiche RIS-Justiz RS0011657).
Schlagworte
Zusammenlegungsverfahren, Eigentumsfreiheitsklage (actio negatoria) auf Feststellung des Nichtbestehens der behaupteten Dienstbarkeit, Eigentumsfreiheitsklage (actio negatoria), Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens einer Dienstbarkeit, Ersitzung, Dienstbarkeit, AbweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.34.2398.20Zuletzt aktualisiert am
19.01.2017