Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.12.2016Index
L65007 Jagd Wild TirolNorm
JagdG Tir 2004 §37 Abs1Rechtssatz
Zum Anderen ergibt sich daraus, dass sich der Abschussplan jeweils auf ein "Jagdgebiet", also auf ein im Sinn des § 4 Abs 1 TJG 2004 festgestelltes Eigen- oder Genossenschaftsjagdgebiet, oder für den Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs. 1 dritter Satz ist, zu beziehen hat, nicht aber auf darüber hinaus gehende räumliche Einheiten. Dies wird nicht nur aus § 37 Abs 2 TJG 2004 deutlich, wonach im Interesse einer großräumigen Jagdbewirtschaftung auf die Wildstandsverhältnisse der benachbarten Jagdgebiete Bedacht zu nehmen ist, sondern auch aus der Regelung des § 50 TJG: Danach können sich die Jagdausübungsberechtigten von aneinandergrenzenden Jagdgebieten zum Zweck einer großräumigen Hege des Wildes zu einer Hegegemeinschaft zusammenschließen (Abs 1), doch bleiben durch die Bildung einer Hegegemeinschaft die nach dem Gesetz den Jagdausübungsberechtigten obliegenden Verpflichtungen, insbesondere die Verpflichtung zur Vorlage eines Abschussplanes, unberührt (Abs 3).Zum Anderen ergibt sich daraus, dass sich der Abschussplan jeweils auf ein "Jagdgebiet", also auf ein im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, TJG 2004 festgestelltes Eigen- oder Genossenschaftsjagdgebiet, oder für den Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach Paragraph 18, Absatz eins, dritter Satz ist, zu beziehen hat, nicht aber auf darüber hinaus gehende räumliche Einheiten. Dies wird nicht nur aus Paragraph 37, Absatz 2, TJG 2004 deutlich, wonach im Interesse einer großräumigen Jagdbewirtschaftung auf die Wildstandsverhältnisse der benachbarten Jagdgebiete Bedacht zu nehmen ist, sondern auch aus der Regelung des Paragraph 50, TJG: Danach können sich die Jagdausübungsberechtigten von aneinandergrenzenden Jagdgebieten zum Zweck einer großräumigen Hege des Wildes zu einer Hegegemeinschaft zusammenschließen (Absatz eins,), doch bleiben durch die Bildung einer Hegegemeinschaft die nach dem Gesetz den Jagdausübungsberechtigten obliegenden Verpflichtungen, insbesondere die Verpflichtung zur Vorlage eines Abschussplanes, unberührt (Absatz 3,).
Schlagworte
Abschussplan; Nichterfüllung; Jagdgebiet;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.46.2370.3Zuletzt aktualisiert am
04.01.2017