RS Vwgh 2004/10/28 2003/09/0069

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs1;
VStG §27 Abs1;
VStG §28;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/09/0064 E 27. Juli 1994 RS 3 Hier ohne den Einschub: "(allenfalls reicht Kennenmüssen aus)".

Stammrechtssatz

Kommt der Behörde ein Umstand, der gem § 27 Abs 1 VStG die Zuständigkeit einer anderen Behörde begründet, nicht bis zur Fällung des Straferkenntnisses zur Kenntnis (allenfalls reicht Kennenmüssen aus), so ist die nach § 28 VStG vorläufig zuständige Behörde auch zur bescheidmäßigen Bestrafung zuständig; das spätere Hervorkommen eines solchen Umstandes stellt die auf § 28 VStG gegründete Zuständigkeit der Erstbehörde nicht nachträglich in Frage (Hinweis: Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen II, 216f; Walter/Mayer, Verwaltungsverfahren 5, Randzahl 830).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003090069.X02

Im RIS seit

30.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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