RS Lvwg 2016/12/28 LVwG-2015/31/2658-22

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.12.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

28.12.2016

Index

L8206 Energieeinsparung Heizung Wärmeschutz

Norm

TGHKG 2013 §11
TGHKG 2013 §23

Rechtssatz

Als überschießend erweist sich jedoch die bescheidmäßige Anordnung der belangten Behörde, wonach die Öllagereinrichtungen samt den Leitungen umgehend, längstens jedoch binnen drei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides, zu beseitigen sind:

§ 23 Abs 5 TGHKG 2013 sieht eine derartige Vorgangsweise lediglich bei solchen Mängeln vor, deren Behebung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist.Paragraph 23, Absatz 5, TGHKG 2013 sieht eine derartige Vorgangsweise lediglich bei solchen Mängeln vor, deren Behebung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist.

Für eine derartige Qualifikation der Mängel finden sich Allerdings im bekämpften Bescheid nicht die geringsten Anhaltspunkte und erfolgte diesbezüglich auch keine Erhebung der belangten Behörde durch einen Sachverständigen.

Schlagworte

Heizungsanlage ohne Genehmigung; kein Bestandschutz; Untersagung der Benützung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.31.2658.22

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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