Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.12.2016Index
L8206 Energieeinsparung Heizung WärmeschutzNorm
TGHKG 2013 §11Rechtssatz
Als überschießend erweist sich jedoch die bescheidmäßige Anordnung der belangten Behörde, wonach die Öllagereinrichtungen samt den Leitungen umgehend, längstens jedoch binnen drei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides, zu beseitigen sind:
§ 23 Abs 5 TGHKG 2013 sieht eine derartige Vorgangsweise lediglich bei solchen Mängeln vor, deren Behebung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist.Paragraph 23, Absatz 5, TGHKG 2013 sieht eine derartige Vorgangsweise lediglich bei solchen Mängeln vor, deren Behebung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist.
Für eine derartige Qualifikation der Mängel finden sich Allerdings im bekämpften Bescheid nicht die geringsten Anhaltspunkte und erfolgte diesbezüglich auch keine Erhebung der belangten Behörde durch einen Sachverständigen.
Schlagworte
Heizungsanlage ohne Genehmigung; kein Bestandschutz; Untersagung der Benützung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.31.2658.22Zuletzt aktualisiert am
19.01.2017