RS Vwgh 2004/10/28 2004/09/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AÜG §3 Abs4;
AÜG §4 Abs1;
AuslBG §2 Abs2 lite;
AuslBG §2 Abs4;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/09/0004 2004/09/0072 2004/09/0032

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass sich (abgesehen von weiteren die Beschäftigung der ausländischen Fahrer nach dem AuslBG in Österreich erhärtenden Indizien) nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt eine Beschäftigung der Ausländer bei der Gesellschaft X (deren handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Beschwerdeführer ist) in Form der Verwendung überlassener Arbeitskräfte zur Ausführung von der Gesellschaft X erteilten Frachtaufträgen ergibt: Die Gesellschaft Y hat tatsächlich keine Transportaufträge für die Gesellschaft X durchgeführt, sondern lediglich die Fahrzeuge und die Fahrer zur Verfügung gestellt, über welche dann die MitarbeiterInnen der Gesellschaft X im Standort Wien disponiert (Einteilung, Weisungserteilung, Prüfung der Abrechnung) hätten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004090003.X02

Im RIS seit

30.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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