RS Vwgh 2004/10/28 2003/09/0047

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Veröffentlicht am 28.10.2004
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ABGB §1151;
AÜG §3 Abs4;
AÜG §4 Abs2 Z1;
AuslBG §2 Abs2 lite;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1999/I/120;
AuslBG §3 Abs1 idF 1997/I/078;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Mit dem Leistungsinhalt: "Verpacken und Kuvertieren" liegt - wenn auch nur in einem Teilbereich des vom Unternehmen der Beschwerdeführerin (diese ist persönlich haftende Gesellschafterin und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer OHG) angebotenen Leistungsangebots - jedenfalls hinsichtlich des (ganzen) Betriebsgegenstandes der Werkunternehmerin (GmbH) ein kongruenter Betriebsgegenstand der GmbH und der Werkbestellerin (OHG) vor. Dass vom Gesetz völlige Kongruenz des Umfanges der von Werkbesteller und Werkunternehmer angebotenen Produkte, Dienstleistungen oder Zwischenergebnisse gefordert würde, trifft nicht zu. Zur Ununterscheidbarkeit bzw. unternehmensspezifischen Abweichung der angebotenen Produkte, Dienstleistungen oder Zwischenergebnisse im Sinne des § 4 Abs. 2 Z. 1 AÜG genügt vielmehr eine solche auch bloß in einem Teilbereich des Betriebsgegenstandes. Die zu beurteilenden Dienstleistungen der GmbH ("Verpacken und Kuvertieren) stellen kein vom Betriebsgegenstand der OHG abweichendes und/oder unterscheidbares Werk dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003090047.X01

Im RIS seit

08.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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