Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.01.2017Index
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung TirolNorm
FlVfGG §37 Abs6;Rechtssatz
Nach § 37 Abs 7 zweiter Satz TFLG 1996 sind Anträge auf Streitentscheidung bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse oder Verfügungen des Ausschusses sind sie gemäß § 37 Abs 7 dritter Satz TFLG 1996 innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. § 37 Abs 7 dritter Satz TFLG 1996 stellt somit auf die „satzungsgemäße Bekanntmachung“ von Beschlüssen der Organe der Agrargemeinschaft, ausgenommen die Vollversammlung, ab.Nach § 37 Abs 7 zweiter Satz TFLG 1996 sind Anträge auf Streitentscheidung bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse oder Verfügungen des Ausschusses sind sie gemäß § 37 Abs 7 dritter Satz TFLG 1996 innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. § 37 Abs 7 dritter Satz TFLG 1996 stellt somit auf die „satzungsgemäße Bekanntmachung“ von Beschlüssen der Organe der Agrargemeinschaft, ausgenommen die Vollversammlung, ab.Nach Paragraph 37, Absatz 7, zweiter Satz TFLG 1996 sind Anträge auf Streitentscheidung bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse oder Verfügungen des Ausschusses sind sie gemäß Paragraph 37, Absatz 7, dritter Satz TFLG 1996 innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Paragraph 37, Absatz 7, dritter Satz TFLG 1996 stellt somit auf die „satzungsgemäße Bekanntmachung“ von Beschlüssen der Organe der Agrargemeinschaft, ausgenommen die Vollversammlung, ab.Nach Paragraph 37, Absatz 7, zweiter Satz TFLG 1996 sind Anträge auf Streitentscheidung bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse oder Verfügungen des Ausschusses sind sie gemäß Paragraph 37, Absatz 7, dritter Satz TFLG 1996 innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Paragraph 37, Absatz 7, dritter Satz TFLG 1996 stellt somit auf die „satzungsgemäße Bekanntmachung“ von Beschlüssen der Organe der Agrargemeinschaft, ausgenommen die Vollversammlung, ab.
Schlagworte
Versäumung der Frist; Aufsichtsbeschwerde; Antrag auf Streitentscheidung; Fristberechnung; Wiedereinsetzung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.37.2286.2Zuletzt aktualisiert am
09.02.2017