RS Lvwg 2017/1/19 LVwG-2016/37/2286-2, LVwG-2016/37/2335-2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

19.01.2017

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung Tirol

Norm

FlVfGG §37 Abs6;
FlVfGG §37 Abs7;
AVG §71;
VwGVG §24;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Nach § 37 Abs 7 zweiter Satz TFLG 1996 sind Anträge auf Streitentscheidung bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse oder Verfügungen des Ausschusses sind sie gemäß § 37 Abs 7 dritter Satz TFLG 1996 innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. § 37 Abs 7 dritter Satz TFLG 1996 stellt somit auf die „satzungsgemäße Bekanntmachung“ von Beschlüssen der Organe der Agrargemeinschaft, ausgenommen die Vollversammlung, ab.Nach § 37 Abs 7 zweiter Satz TFLG 1996 sind Anträge auf Streitentscheidung bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse oder Verfügungen des Ausschusses sind sie gemäß § 37 Abs 7 dritter Satz TFLG 1996 innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. § 37 Abs 7 dritter Satz TFLG 1996 stellt somit auf die „satzungsgemäße Bekanntmachung“ von Beschlüssen der Organe der Agrargemeinschaft, ausgenommen die Vollversammlung, ab.Nach Paragraph 37, Absatz 7, zweiter Satz TFLG 1996 sind Anträge auf Streitentscheidung bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse oder Verfügungen des Ausschusses sind sie gemäß Paragraph 37, Absatz 7, dritter Satz TFLG 1996 innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Paragraph 37, Absatz 7, dritter Satz TFLG 1996 stellt somit auf die „satzungsgemäße Bekanntmachung“ von Beschlüssen der Organe der Agrargemeinschaft, ausgenommen die Vollversammlung, ab.Nach Paragraph 37, Absatz 7, zweiter Satz TFLG 1996 sind Anträge auf Streitentscheidung bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse oder Verfügungen des Ausschusses sind sie gemäß Paragraph 37, Absatz 7, dritter Satz TFLG 1996 innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Paragraph 37, Absatz 7, dritter Satz TFLG 1996 stellt somit auf die „satzungsgemäße Bekanntmachung“ von Beschlüssen der Organe der Agrargemeinschaft, ausgenommen die Vollversammlung, ab.

Schlagworte

Versäumung der Frist; Aufsichtsbeschwerde; Antrag auf Streitentscheidung; Fristberechnung; Wiedereinsetzung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.37.2286.2

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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