RS Lvwg 2017/1/23 LVwG-2017/35/0104-1

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Veröffentlicht am 23.01.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

23.01.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol

Norm

AVG §68 Abs1
NatSchG Tir 2005 §43 Abs2;

Anmerkung

Mit Beschluss vom 08.06.2017, E 646/2017-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.01.2017, Z LVwG-2017/35/0104-1, erhobenen Beschwerde ab.

Rechtssatz

Indem die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag als unzulässig zurückgewiesen hat, obwohl die Begründung des Bescheides auf einen inhaltlichen Abspruch über den verfahrensgegenständlichen Antrag – nämlich eine Abweisung als unbegründet - hindeutet, hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit belastet. Dies insofern, als der verfahrensgegenständliche Antrag vom 21.11.2016 tatsächlich unzulässig war, und zwar aufgrund von entschiedener Sache.

Schlagworte

Parteistellung der Grundeigentümer; entschiedene Sache; wesentliche Sachverhaltsänderung; Grundeigentümer; Parteistellung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.35.0104.1

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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