Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.01.2017Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §68 Abs1Anmerkung
Mit Beschluss vom 08.06.2017, E 646/2017-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.01.2017, Z LVwG-2017/35/0104-1, erhobenen Beschwerde ab.Rechtssatz
Indem die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag als unzulässig zurückgewiesen hat, obwohl die Begründung des Bescheides auf einen inhaltlichen Abspruch über den verfahrensgegenständlichen Antrag – nämlich eine Abweisung als unbegründet - hindeutet, hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit belastet. Dies insofern, als der verfahrensgegenständliche Antrag vom 21.11.2016 tatsächlich unzulässig war, und zwar aufgrund von entschiedener Sache.
Schlagworte
Parteistellung der Grundeigentümer; entschiedene Sache; wesentliche Sachverhaltsänderung; Grundeigentümer; Parteistellung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.35.0104.1Zuletzt aktualisiert am
21.07.2017