RS Lvwg 2017/1/23 LVwG-2017/35/0104-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2017
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

23.01.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol

Norm

AVG §68 Abs1
NatSchG Tir 2005 §43 Abs2;

Anmerkung

Mit Beschluss vom 08.06.2017, E 646/2017-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.01.2017, Z LVwG-2017/35/0104-1, erhobenen Beschwerde ab.

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall lagen keine wesentlichen Änderungen der Rechtslage vor, und stellt auch der Umstand, dass mittlerweile eine naturschutzrechtliche Bewilligung für das gegenständliche Projekt erteilt wurde, zweifellos keine solch maßgebliche Sachverhaltsänderung dar, die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung der Frage der Parteistellung im naturschutzrechtlichen Verfahren führen konnte. Vielmehr handelt es sich bei der angesprochenen Bewilligungserteilung um eine Sachverhaltsänderung, aufgrund der allein eine andere rechtliche Beurteilung des Falles von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Somit liegen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für das Vorliegen einer entschiedenen Sache vor.

Schlagworte

Parteistellung der Grundeigentümer; entschiedene Sache; wesentliche Sachverhaltsänderung; Grundeigentümer; Parteistellung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.35.0104.1

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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