Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
23.01.2017Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §68 Abs1Anmerkung
Mit Beschluss vom 08.06.2017, E 646/2017-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.01.2017, Z LVwG-2017/35/0104-1, erhobenen Beschwerde ab.Rechtssatz
Im vorliegenden Fall lagen keine wesentlichen Änderungen der Rechtslage vor, und stellt auch der Umstand, dass mittlerweile eine naturschutzrechtliche Bewilligung für das gegenständliche Projekt erteilt wurde, zweifellos keine solch maßgebliche Sachverhaltsänderung dar, die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung der Frage der Parteistellung im naturschutzrechtlichen Verfahren führen konnte. Vielmehr handelt es sich bei der angesprochenen Bewilligungserteilung um eine Sachverhaltsänderung, aufgrund der allein eine andere rechtliche Beurteilung des Falles von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Somit liegen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für das Vorliegen einer entschiedenen Sache vor.
Schlagworte
Parteistellung der Grundeigentümer; entschiedene Sache; wesentliche Sachverhaltsänderung; Grundeigentümer; Parteistellung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.35.0104.1Zuletzt aktualisiert am
21.07.2017