RS Vwgh 2004/10/28 2001/15/0100

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Veröffentlicht am 28.10.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §295 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;

Rechtssatz

Mit der gemäß § 295 Abs. 1 BAO erfolgten Änderung der Einkommensteuer 1996 durch den Bescheid des Finanzamtes vom 24. Mai 2000 (berichtigt durch die Bescheide vom 2. und 7. Juni 2000) verlor der angefochtene Bescheid vom 1. März 2000 betreffend die Festsetzung der Einkommensteuer 1996 seine Wirkung (Hinweis E 27. Februar 2002, 96/13/0108). Damit war die Beschwerde - unbeschadet der Ablehnung ihrer Behandlung und Abtretung durch den Verfassungsgerichtshof - insoweit gegenstandslos geworden und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (Hinweis E 27. Februar 2002, 96/13/0108; B 2. Juni 2004, 2001/13/0033). Eine formelle Klaglosstellung (mit den Kostenfolgen des § 56 VwGG) liegt im Beschwerdefall nicht vor. Ein Zuspruch von Kosten nach § 58 Abs. 2 VwGG setzt voraus, dass bereits ohne unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eindeutig ist, also entweder der angefochtene Bescheid offenkundig als rechtswidrig zu erkennen oder die Beschwerde offenkundig unbegründet ist (Hinweis B 2. Juni 2004, 2001/13/0033); im Übrigen ist die Kostenfrage nach freier Überzeugung zu beantworten.

Schlagworte

Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001150100.X01

Im RIS seit

26.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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