Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.01.2017Index
L55007 Baumschutz LandschaftsschutzNorm
NatSchG Tir 2005 §43 Abs7Rechtssatz
Die Frage der Zuständigkeit muss vom Landesverwaltungsgericht unabhängig vom konkreten Beschwerdevorbringen releviert werden, da die Einschränkung des Prüfumfanges auf die ausdrücklich bezeichneten Beschwerdegründe nach § 27 VwGVG nämlich ausdrücklich nur insoweit vorgesehen ist, als das Verwaltungsgericht nicht eine „Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet“.Die Frage der Zuständigkeit muss vom Landesverwaltungsgericht unabhängig vom konkreten Beschwerdevorbringen releviert werden, da die Einschränkung des Prüfumfanges auf die ausdrücklich bezeichneten Beschwerdegründe nach Paragraph 27, VwGVG nämlich ausdrücklich nur insoweit vorgesehen ist, als das Verwaltungsgericht nicht eine „Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet“.
Schlagworte
Versagung einer erforderlichen Bewilligung; Zurückziehungsfiktion; Unzuständigkeit; ersatzlose Behebung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2014.35.0119.3Zuletzt aktualisiert am
15.03.2017