RS Lvwg 2017/1/23 LVwG-2014/35/0119-3

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

23.01.2017

Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz
Naturschutz Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NatSchG Tir 2005 §43 Abs7
VwGVG §28 Abs5

Rechtssatz

Die Frage der Zuständigkeit muss vom Landesverwaltungsgericht unabhängig vom konkreten Beschwerdevorbringen releviert werden, da die Einschränkung des Prüfumfanges auf die ausdrücklich bezeichneten Beschwerdegründe nach § 27 VwGVG nämlich ausdrücklich nur insoweit vorgesehen ist, als das Verwaltungsgericht nicht eine „Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet“.Die Frage der Zuständigkeit muss vom Landesverwaltungsgericht unabhängig vom konkreten Beschwerdevorbringen releviert werden, da die Einschränkung des Prüfumfanges auf die ausdrücklich bezeichneten Beschwerdegründe nach Paragraph 27, VwGVG nämlich ausdrücklich nur insoweit vorgesehen ist, als das Verwaltungsgericht nicht eine „Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet“.

Schlagworte

Versagung einer erforderlichen Bewilligung; Zurückziehungsfiktion; Unzuständigkeit; ersatzlose Behebung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2014.35.0119.3

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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