RS Lvwg 2017/1/23 LVwG-2014/35/0119-3

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2017
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

23.01.2017

Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz
Naturschutz Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NatSchG Tir 2005 §43 Abs7
VwGVG §28 Abs5

Rechtssatz

Vom VwGH wurde die gegen die Versagung der in der gegenständlichen Angelegenheit beantragten Rodungsbewilligung erhobene Revision als unbegründet abgewiesen. Damit hat aber das verfahrensgegenständliche Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung im Sinn des oben wiedergegebenen § 43 Abs 7 TNSchG 2005 als zurückgezogen zu gelten, da die aufgrund des genannten VwGH-Erkenntnisses nunmehr rechtskräftig versagte forstrechtliche Bewilligung für das gegenständliche Vorhaben zweifellos ebenfalls erforderlich gewesen wäre.Vom VwGH wurde die gegen die Versagung der in der gegenständlichen Angelegenheit beantragten Rodungsbewilligung erhobene Revision als unbegründet abgewiesen. Damit hat aber das verfahrensgegenständliche Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung im Sinn des oben wiedergegebenen Paragraph 43, Absatz 7, TNSchG 2005 als zurückgezogen zu gelten, da die aufgrund des genannten VwGH-Erkenntnisses nunmehr rechtskräftig versagte forstrechtliche Bewilligung für das gegenständliche Vorhaben zweifellos ebenfalls erforderlich gewesen wäre.

Schlagworte

Versagung einer erforderlichen Bewilligung; Zurückziehungsfiktion; Unzuständigkeit; ersatzlose Behebung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2014.35.0119.3

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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