Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
23.01.2017Index
L55007 Baumschutz LandschaftsschutzNorm
NatSchG Tir 2005 §43 Abs7Rechtssatz
Vom VwGH wurde die gegen die Versagung der in der gegenständlichen Angelegenheit beantragten Rodungsbewilligung erhobene Revision als unbegründet abgewiesen. Damit hat aber das verfahrensgegenständliche Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung im Sinn des oben wiedergegebenen § 43 Abs 7 TNSchG 2005 als zurückgezogen zu gelten, da die aufgrund des genannten VwGH-Erkenntnisses nunmehr rechtskräftig versagte forstrechtliche Bewilligung für das gegenständliche Vorhaben zweifellos ebenfalls erforderlich gewesen wäre.Vom VwGH wurde die gegen die Versagung der in der gegenständlichen Angelegenheit beantragten Rodungsbewilligung erhobene Revision als unbegründet abgewiesen. Damit hat aber das verfahrensgegenständliche Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung im Sinn des oben wiedergegebenen Paragraph 43, Absatz 7, TNSchG 2005 als zurückgezogen zu gelten, da die aufgrund des genannten VwGH-Erkenntnisses nunmehr rechtskräftig versagte forstrechtliche Bewilligung für das gegenständliche Vorhaben zweifellos ebenfalls erforderlich gewesen wäre.
Schlagworte
Versagung einer erforderlichen Bewilligung; Zurückziehungsfiktion; Unzuständigkeit; ersatzlose Behebung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2014.35.0119.3Zuletzt aktualisiert am
15.03.2017