TE Vfgh Beschluss 2008/9/29 B1564/08

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Veröffentlicht am 29.09.2008
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §15 Abs2
VfGG §33
VfGG §82 Abs1
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
ZPO §149

Leitsatz

Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags mangels Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos wegen Versäumung der Beschwerdefrist

Spruch

I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 8. Juli 2008 wurde die Einschreiterin gemäß §54 Abs1 Z2 Fremdenpolizeigesetz 2005 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.

Aus dem vom Verfassungsgerichtshof beigeschafften Rückschein ergibt sich, dass der genannte Bescheid von der Antragstellerin am 24. Juli 2008 persönlich übernommen wurde.

Die Beschwerdefrist des §82 Abs1 VfGG ist somit am 4. September 2008 abgelaufen. Mit einem am 5. September 2008 zur Post gegebenen Antrag begehrt die Einschreiterin nunmehr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung eines Verfahrenshilfeantrages und ersucht um Beigebung eines Rechtsanwalts zur Ausführung der Beschwerde.

Begründend führt die Antragstellerin aus, dass sie "den Berufungsbescheid Ende Juli 2008 erhalten [habe]". An das genaue Datum könne sie sich nicht erinnern, da ihr Ehemann, um den sie sich kümmern musste, zu dieser Zeit schwer erkrankt im Spital gewesen sei. Sie sei daher psychisch nicht in der Lage gewesen, ihre eigenen Angelegenheiten zu besorgen.

2. Da das VfGG in seinem §33 die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 leg.cit. die entsprechenden Bestimmungen der ZPO sinngemäß anzuwenden. Gemäß §149 ZPO hat "(d)ie Partei, welche die Wiedereinsetzung beantragt, (...) in dem bezüglichen Schriftsatze (...) alle den Wiedereinsetzungsantrag begründenden Umstände anzuführen und die Mittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzugeben".

Mit dem vorliegenden Antrag wird jedoch weder hinreichend konkret dargelegt, wie lange sich der Ehemann der Antragstellerin im Krankenhaus befand, noch inwieweit dieser Umstand ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd §146 Abs1 ZPO darstellt. Es wurde auch keine ärztliche Bestätigung über den Krankenhausaufenthalt des Ehemannes oder den (psychischen) Gesundheitszustand der Antragstellerin vorgelegt.

In sinngemäßer Anwendung des §15 Abs2 VfGG ist dieser Mangel einer Behebung nicht zugänglich (vgl. etwa VfGH 25.2.2002, B726/01). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher zurückzuweisen.

3. Im Hinblick auf diese Ausführungen erweist sich auch die von der Einschreiterin beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage des Falles sogar die Zurückweisung einer allfälligen Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist (§19 Abs3 Z2 litb VfGG) zu gewärtigen wäre. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war sohin gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG abzuweisen.

4. Diese Beschlüsse konnten gemäß §33 zweiter Satz VfGG sowie gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Fristen, Beschwerdefrist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B1564.2008

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2008
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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