TE Lvwg Erkenntnis 2017/1/24 LVwG-2016/18/1398-4

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Veröffentlicht am 24.01.2017
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Entscheidungsdatum

24.01.2017

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §366 Abs1 Einleitungssatz
  1. GewO 1994 § 366 heute
  2. GewO 1994 § 366 gültig ab 28.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 204/2022
  3. GewO 1994 § 366 gültig von 01.10.2018 bis 27.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2018
  4. GewO 1994 § 366 gültig von 01.05.2018 bis 30.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 366 gültig von 29.03.2016 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  6. GewO 1994 § 366 gültig von 10.07.2015 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2015
  7. GewO 1994 § 366 gültig von 27.03.2015 bis 09.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  8. GewO 1994 § 366 gültig von 14.09.2012 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  9. GewO 1994 § 366 gültig von 19.08.2010 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  10. GewO 1994 § 366 gültig von 16.06.2010 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2010
  11. GewO 1994 § 366 gültig von 27.02.2008 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  12. GewO 1994 § 366 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  13. GewO 1994 § 366 gültig von 01.12.2004 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  14. GewO 1994 § 366 gültig von 01.01.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  15. GewO 1994 § 366 gültig von 01.09.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  16. GewO 1994 § 366 gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  17. GewO 1994 § 366 gültig von 19.03.1994 bis 10.08.2000

Text

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alois Huber über die Beschwerde des AA, Z, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Dr. BB GmbH, Adresse 1, Y, gegen Punkt III. und Punkt IV. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.05.2016, Zl **-STR/**-1*-****/2-2016,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alois Huber über die Beschwerde des AA, Z, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Dr. BB GmbH, Adresse 1, Y, gegen Punkt römisch drei. und Punkt römisch vier. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.05.2016, Zl **-STR/**-1*-****/2-2016,

zu Recht erkannt:

1.       Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoferne Folge gegeben, als die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe 1. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insoferne Folge gegeben, als die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe

?
zu Punkt III. auf Euro 500,00, 45 Stunden Ersatzfreiheitsfreiheitsstrafe, sowie zu Punkt römisch drei. auf Euro 500,00, 45 Stunden Ersatzfreiheitsfreiheitsstrafe, sowie
?
zu Punkt IV. auf Euro 300,00, 28 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zu Punkt römisch vier. auf Euro 300,00, 28 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe,

herabgesetzt wird.

Dementsprechend wird gemäß § 64 Abs 2 VStG der Verfahrenskostenbeitrag in I. Instanz zu Punkt III. mit Euro 50,00 und zu Punkt IV. mit Euro 30,00, sohin insgesamt mit Euro 80,00, neu bestimmt.Dementsprechend wird gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG der Verfahrenskostenbeitrag in römisch eins. Instanz zu Punkt römisch drei. mit Euro 50,00 und zu Punkt römisch vier. mit Euro 30,00, sohin insgesamt mit Euro 80,00, neu bestimmt.

2.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.05.2016 zu Zl **-STR/**-1*-****/2-2016, wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt.

„Tatzeit

Tatort

 

zumindest von 13.01.2016 bis 19.04.2016

**** Y, Adresse 2

 

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer, somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der XY GmbH, folgende Verwaltungsübertretung(en) dieser Gesellschaft zu verantworten:

Die XY GmbH hat in der oag. Tatzeit ausgehend vom oag. Tatort folgende auf deren Homepage unter www.****.at angeführten Tätigkeiten öffentlich angeboten:

a)   Im Menü „Kaufen“ wird der Vertrieb von Luxusautos, insbesondere Sportwagen, Limousinen und SUVs angekündigt. Unter anderem wird darin ausgeführt, dass einige der eindrucksvollsten Modelle im XY bewundert und käuflich erworben werden können.

b)   Im Menü „Mieten“ wird die Vermietung von Luxusautos, wie bspw. L****, F**** und P**** angeboten.

c)   Im Bereich „Chauffeure Service“ werden Chauffeurdienste insb. Door-to-Door Services, Flughafentransfers, Veranstaltungen und Stadtrundfahrten, sohin Personenbeförderungsdienste mittels Kraftfahrzeugen unter Beistellung eines Fahrers angeboten. Unter der Überschrift „VIP Sicherheits-Service“ wird außerdem für den Transport von Personen mit höheren Sicherheitsanforderungen ein gut ausgebildeter und bewaffneter Begleitschutz angeboten.

d)   Im Bereich „Vollfolierung“ wird das Anbringen von Vollfolierung, Steinschlagfolien und Scheibentönungen angeboten. Unter den Folierungen werden neben verschiedenen Farben und Herstellern auch individuell digital bedruckte Foliendesigns angeboten.

Die bereits mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 28.4.2016, Zahl **-STR/**-1*-****/1-2016, übermittelte Anzeige der CC und die Internetausdrucke bilden einen wesentlichen Bestandteil des Tatvorwurfs.

Die XY GmbH hat durch die unter Punkt a) bis d) angebotenen Tätigkeiten den Inhalt einer den Gegenstand der nachstehenden Gewerbe bildenden Tätigkeiten an einen größeren Personenkreis angeboten, ohne über die hiefür erforderliche(n) Gewerbeberechtigung(en) zu verfügen, nämlich

I.römisch eins.   den Gegenstand des freien Gewerbes „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ durch die im Punkt a) und b) angeführten Angebote (Verkauf und Vermietung von KFZ);

II.römisch zwei. den Gegenstand des konzessionierten Gewerbes „Mietwagen-Gewerbe mit Personenkraft–wagen“ durch die im Punkt c) erster Satz angeführten Angebote (Chauffeurdienste);

III.römisch drei. den Gegenstand des reglementierten Gewerbes „Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe), eingeschränkt auf Berufsdetektive“ durch die im Punkt c) zweiter Satz angeführten Angebote (Personenschutz-Dienste);

IV.römisch vier. den Gegenstand des reglementierten Gewerbes „Karosseriebau- und Karosserielackier–techniker“ durch die im Punkt d) angeführten Angebote (Vollfolierungen, Carwrapping, Scheibentönungen etc.);

Gemäß § 1 Abs. 4 zweiter Satz GewO 1994 wird das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten.Gemäß Paragraph eins, Absatz 4, zweiter Satz GewO 1994 wird das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten.

Dem Beschuldigten wurde

?
zu Punkt I. eine Übertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 iVm § 1 Abs 4 zweiter Satz und § 5 Abs 1 GewO 1994, zu Punkt römisch eins. eine Übertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, zweiter Satz und Paragraph 5, Absatz eins, GewO 1994,
?
zu Punkt II. eine Übertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 iVm § 1 Abs 4 zweiter Satz und § 5 Abs 1 GewO 1994 iVm § 1 Abs 2, § 2 Abs 1 und § 3 Abs 1 Z 2 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996,zu Punkt römisch zwei. eine Übertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, zweiter Satz und Paragraph 5, Absatz eins, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996,
?
zu Punkt III. eine Übertretung nach § 366 Abs 1 iVm § 1 Abs 4 zweiter Satz, § 5 Abs 1, § 94 Z 62 und § 129 Abs 1 Z 7 GewO 1994 undzu Punkt römisch drei. eine Übertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, zweiter Satz, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 94, Ziffer 62 und Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, GewO 1994 und
?
zu Punkt IV. eine Übertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 iVm § 1 Abs 4 zweiter Satz, § 5 Abs 1 und § 94 Z 43 GewO 1994 zur Last gelegt.zu Punkt römisch vier. eine Übertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, zweiter Satz, Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 94, Ziffer 43, GewO 1994 zur Last gelegt.

Über den Beschuldigten wurden nachstehende Strafen verhängt:

Zu Punkt I. Euro 300,00, 28 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, Zu Punkt römisch eins. Euro 300,00, 28 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe,

zu Punkt II. Euro 1.500,00, 140 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe,zu Punkt römisch zwei. Euro 1.500,00, 140 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe,

zu Punkt III. Euro 700,00, 65 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe undzu Punkt römisch drei. Euro 700,00, 65 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe und

zu Punkt IV. Euro 400,00, 37 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe. zu Punkt römisch vier. Euro 400,00, 37 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde erhoben.

Mit Eingabe der Rechtsvertretung des Beschuldigten vom 16.01.2017 wurde auf die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung verzichtet sowie die Beschwerde zu den Punkten I. und II. zurückgezogen und zu den Punkten III. und IV. jeweils auf die Höhe der verhängten Strafe eingeschränkt.Mit Eingabe der Rechtsvertretung des Beschuldigten vom 16.01.2017 wurde auf die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung verzichtet sowie die Beschwerde zu den Punkten römisch eins. und römisch zwei. zurückgezogen und zu den Punkten römisch drei. und römisch vier. jeweils auf die Höhe der verhängten Strafe eingeschränkt.

Damit war lediglich über die Angemessenheit der über den Beschuldigten zu den Punkten III. und IV. verhängten Strafen abzusprechen.Damit war lediglich über die Angemessenheit der über den Beschuldigten zu den Punkten römisch drei. und römisch vier. verhängten Strafen abzusprechen.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Zu Punkt III. und Punkt IV. des angefochtenen Straferkenntnisses ist jeweils Strafsanktionsnorm § 366 Abs 1 Einleitungssatz der Gewerbeordnung 1994. Diese sieht Geldstrafen bis zur Höhe von Euro 3.600,00 vor.Zu Punkt römisch drei. und Punkt römisch vier. des angefochtenen Straferkenntnisses ist jeweils Strafsanktionsnorm Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz der Gewerbeordnung 1994. Diese sieht Geldstrafen bis zur Höhe von Euro 3.600,00 vor.

Die Bezirkshauptmannschaft Y führt in der Strafbemessung aus, dass der Milderungsgrund der bisherigen Unbescholtenheit gegeben sei. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes sah sich das Landesverwaltungsgericht Tirol veranlasst, die Strafen, wie vorgenommen, geringfügig herabzusetzen. Die nunmehr zu den Punkten III. und IV. verhängten Geldstrafen entsprechen dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat und durchschnittlichen Einkommensverhältnissen des Beschuldigten.Die Bezirkshauptmannschaft Y führt in der Strafbemessung aus, dass der Milderungsgrund der bisherigen Unbescholtenheit gegeben sei. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes sah sich das Landesverwaltungsgericht Tirol veranlasst, die Strafen, wie vorgenommen, geringfügig herabzusetzen. Die nunmehr zu den Punkten römisch drei. und römisch vier. verhängten Geldstrafen entsprechen dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat und durchschnittlichen Einkommensverhältnissen des Beschuldigten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Alois Huber

(Richter)

Schlagworte

Strafbemessung; Milderungsgrund; Unbescholtenheit; Herabsetzen der Geldstrafe;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.18.1398.4

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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