Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.02.2017Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §7 Abs1Rechtssatz
Das Hochreißen des Vorderrades und das Vollziehen eines sogenannten Wheelies stellt keine der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechende Verhaltensweise des Lenkers dar. Der Beschwerdeführer hat somit auch gegen § 102 Abs 3 vierter Satz KFG verstoßen. Genauso hat er, indem er auf die linke Fahrbahnseite geraten ist, auch dem Rechtsfahrgebot des § 7 Abs 1 StVO zuwidergehandelt. Das Hochreißen des Vorderrades und das Vollziehen eines sogenannten Wheelies stellt keine der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechende Verhaltensweise des Lenkers dar. Der Beschwerdeführer hat somit auch gegen Paragraph 102, Absatz 3, vierter Satz KFG verstoßen. Genauso hat er, indem er auf die linke Fahrbahnseite geraten ist, auch dem Rechtsfahrgebot des Paragraph 7, Absatz eins, StVO zuwidergehandelt.
Das von der missachteten Norm verfolgte Interesse an der Verkehrssicherheit wurde in einem erheblichen Ausmaß beeinträchtigt. Unfallstatistiken weisen Motorradfahrer als besonders gefährdete Verkehrsteilnehmer aus. Die hohe Geschwindigkeit war zweifelsfrei mit einer erheblichen Gefahr verbunden. Allerdings war auch zu berücksichtigen, dass das Überschreitungsausmaß nicht 83 km/h sondern 53 km/h beträgt.
Schlagworte
Übertretungen der StVO und des KFG; Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit; Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren; Strafhöhe; Wheelie mit Motorrad; Herabsetzen der Geldstrafe und der Ersatzfreiheitsstrafe; Abweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.20.2573.3Zuletzt aktualisiert am
30.03.2017