RS Vwgh 2004/10/28 2001/15/0028

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
UStG 1994 §12 Abs2 Z2 lita;

Beachte

Besprechung in:Taxlex Nr 1/2005, S 10 - 12;

Rechtssatz

Die getätigten Aufwendungen für das privat genutzte Haus verlieren den ihrer steuerlichen Berücksichtigung entgegenstehenden Charakter als Kosten der Lebensführung iSd § 20 EStG 1988 nicht deswegen, weil die Abgabepflichtigen die private Nutzung dieses Hauses zivilrechtlich einem Bestandrechtstitel (zwischen einem Miteigentümer und der Miteigentumsgemeinschaft) zu Grunde gelegt haben (Hinweis E 13. Oktober 1993, 93/13/0129).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001150028.X01

Im RIS seit

20.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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