RS Lvwg 2017/2/6 LVwG-2016/46/1840-4

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.02.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

06.02.2017

Index

L65007 Jagd Wild Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

JagdG Tir 2004 §4 Abs1
JagdG Tir 2004 §4 Abs2
JagdG Tir 2004 §5 Abs5 litc
JagdG Tir 2004 §5 Abs5 litd
AVG §8

Rechtssatz

Der Kreis der Parteien eines Verfahrens ergibt sich aber nicht unmittelbar aus § 8 AVG, sondern stellt dieser darauf ab, ob ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse besteht. Damit verweist § 8 AVG auf die Verwaltungsvorschriften: Er knüpft an die darin begründeten materiellen Berechtigungen die Verfahrensrechte der Partei und macht sie derart zu durchsetzbaren Ansprüchen. Unter „Rechtsanspruch“ verstand der historische Gesetzgeber den Anspruch auf eine bestimmte behördliche Tätigkeit, „rechtliches Interesse“ meint das Interesse einer Person, das von der Rechtsordnung als schutzwürdig anerkannt und dessen Wahrung daher der Behörde zur Pflicht gemacht wird. Wer weder einen Rechtsanspruch noch ein rechtlich geschütztes Interesse, sondern nur ein faktisches oder wirtschaftliches Interesse an der Sachentscheidung hat, ist nach § 8 AVG nicht Partei des Verfahrens (vgl VwGH 11.10.2007, 2007/04/0043). Entscheidend für die Parteistellung ist, ob der zu erlassende Bescheid unmittelbare Auswirkungen auf die Rechtsstellung einer Partei haben kann. Ob jemand einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse hat, ist durch Auslegung der Rechtsvorschriften zu klären.Der Kreis der Parteien eines Verfahrens ergibt sich aber nicht unmittelbar aus Paragraph 8, AVG, sondern stellt dieser darauf ab, ob ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse besteht. Damit verweist Paragraph 8, AVG auf die Verwaltungsvorschriften: Er knüpft an die darin begründeten materiellen Berechtigungen die Verfahrensrechte der Partei und macht sie derart zu durchsetzbaren Ansprüchen. Unter „Rechtsanspruch“ verstand der historische Gesetzgeber den Anspruch auf eine bestimmte behördliche Tätigkeit, „rechtliches Interesse“ meint das Interesse einer Person, das von der Rechtsordnung als schutzwürdig anerkannt und dessen Wahrung daher der Behörde zur Pflicht gemacht wird. Wer weder einen Rechtsanspruch noch ein rechtlich geschütztes Interesse, sondern nur ein faktisches oder wirtschaftliches Interesse an der Sachentscheidung hat, ist nach Paragraph 8, AVG nicht Partei des Verfahrens vergleiche VwGH 11.10.2007, 2007/04/0043). Entscheidend für die Parteistellung ist, ob der zu erlassende Bescheid unmittelbare Auswirkungen auf die Rechtsstellung einer Partei haben kann. Ob jemand einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse hat, ist durch Auslegung der Rechtsvorschriften zu klären.

Schlagworte

Verfahren auf Feststellung eines Eigenjagdgebietes; Parteistellung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.46.1840.4

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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