RS Vwgh 2004/10/28 2001/15/0164

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §34;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/15/0139 E 25. April 2002 RS 2

Stammrechtssatz

Zum Nachweis der Zwangsläufigkeit eines Kuraufenthalts ist die Vorlage eines vor Antritt der Kur ausgestellten ärztlichen Zeugnisses, aus dem sich die Notwendigkeit und Dauer der Reise sowie das Reiseziel ergeben, erforderlich. Einem ärztlichen Gutachten kann es gleichgehalten werden, wenn zu einem Kuraufenthalt von einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung oder auf Grund beihilfenrechtlicher Bestimmungen Zuschüsse geleistet werden, da zur Erlangung dieser Zuschüsse ebenfalls in der Regel ein ärztliches Gutachten vorgelegt werden muss.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001150164.X02

Im RIS seit

24.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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