RS Vwgh 2004/10/28 2002/15/0059

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Veröffentlicht am 28.10.2004
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Index

23/01 Konkursordnung

Norm

KO §78 Abs2;

Rechtssatz

Die Sperre iSd § 78 Abs 2 KO gebietet das Gesetz zwingend für jedes Konkursverfahren, doch darf jede einzelne dieser Sperren gänzlich oder zum Teil (etwa die Postsperre hinsichtlich gewöhnlicher Briefe oder wegen einzelner gerichtlicher Ladungen) durch das Konkursgericht früher aufgehoben werden. Bei aufrechter Sperre sind alle an den Gemeinschuldner gerichteten Sendungen der Post an seiner Statt dem Masseverwalter auszufolgen, ohne dass das Postorgan einen Unterschied zwischen Geschäfts- und Privatsendungen machen dürfte und ohne dass es darauf ankäme, ob die Sendung am Wohnort des Gemeinschuldners einläuft oder an einem anderen Ort. Die Postsperre greift über die Konkursmasse hinaus, da nicht alle Postsendungen des Gemeinschuldners zum Konkursvermögen gehören bzw dieses betreffen. Die Sperre bezieht sich nur auf die Postsendungen, die außerhalb des Konkursverfahrens nach den Postvorschriften dem Gemeinschuldner auszufolgen wären, es kommt somit nur auf die Anschrift, nicht ihren Inhalt an (Hinweis OGH 15. Juni 1989, 8 Ob 26/89, WBl 1989, 352).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002150059.X02

Im RIS seit

24.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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