Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.02.2017Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §32bAnmerkung
Mit Beschluss vom 27.04.2017, Z Ra 2017/07/0026-3, wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10.02.2017, Zl LVwG-2016/34/2074-14, erhobene außerordentliche Revision zurück.Rechtssatz
Das Kanalisationsunternehmen bleibt wasserrechtlich für die Einhaltung seines eigenen Konsenses verantwortlich. Indirekteinleitungen müssen sich im Rahmen dieses Konsenes halten. Dies und die grundsätzliche Verfügungsmacht des Kanalisationsunternehmens sollten einer Entbürokratisierung dienen, indem die Verantwortung für die Einhaltung der wasserrechtlichen Vorschriften dem Kanalisationsunternehmen und dem Indirekteinleiter ohne behördliches Dazwischentreten übertragen wird; ein behördliches Verfahren soll nur dann Platz greifen, wenn Abwässer bestimmter Art und/oder Menge Gegenstand der Indirekteinleitung sind (vgl § 32 Abs 5 WRG 1959 und §§ 2 und 3 IEV). Das Kanalisationsunternehmen ist daher auch wasserrechtlich für die ordnungsgemäße Administration der Indirekteinleiter verantwortlich (vgl Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.03 § 32b Rz 10 (Stand: Jänner 2015, rdb.at)).Das Kanalisationsunternehmen bleibt wasserrechtlich für die Einhaltung seines eigenen Konsenses verantwortlich. Indirekteinleitungen müssen sich im Rahmen dieses Konsenes halten. Dies und die grundsätzliche Verfügungsmacht des Kanalisationsunternehmens sollten einer Entbürokratisierung dienen, indem die Verantwortung für die Einhaltung der wasserrechtlichen Vorschriften dem Kanalisationsunternehmen und dem Indirekteinleiter ohne behördliches Dazwischentreten übertragen wird; ein behördliches Verfahren soll nur dann Platz greifen, wenn Abwässer bestimmter Art und/oder Menge Gegenstand der Indirekteinleitung sind vergleiche Paragraph 32, Absatz 5, WRG 1959 und Paragraphen 2 und 3 IEV). Das Kanalisationsunternehmen ist daher auch wasserrechtlich für die ordnungsgemäße Administration der Indirekteinleiter verantwortlich vergleiche Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.03 Paragraph 32 b, Rz 10 (Stand: Jänner 2015, rdb.at)).
Schlagworte
Indirekteinleitung; Zuständigkeit; zivilrechtliche AngelegenheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.34.2074.14Zuletzt aktualisiert am
16.06.2017