Entscheidungsdatum
13.02.2017Index
82/05 LebensmittelrechtNorm
LMSVG 2006 §5Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Albin Larcher über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch die Rechtsanwalt, Adresse 1, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 23.11.2016, GZ ****, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Albin Larcher über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch die Rechtsanwalt, Adresse 1, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 23.11.2016, GZ ****,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.1. Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrenslauf, Sachverhalt:römisch eins. Verfahrenslauf, Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 23.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer folgendes zur Last gelegt:Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 23.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer folgendes zur Last gelegt:
„Sie haben es als gemäß § 9 VStG verantwortliche Person der BB-GmbH, Z, Adresse 2, zu verantworten, dass am 25.05.2016 (Bezugsdatum) eine Packung Schnitzeltasche „CC“ von ihrem Betrieb in Z an den Betrieb DD-GmbH Filialnummer*, X, Adresse 3 geliefert und anlässlich der Probenziehung vom 31.05.2016 um 10:41 Uhr festgestellt wurde, dass dieses Produkt entgegen Art 7 Abs 2 iVm Anhang 1 Kapitel 1 Punkt 1.6 VO (EG) Nr. 2073/2005, wonach in Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen, die aus anderen Fleischarten als Geflügel hergestellt wurden und zum Verkehr in durcherhitztem Zustand bestimmt sind, während der Haltbarkeitsdauer Salmonellen in 10g nicht nachweisbar sein dürfen, durch Salmonella Rissen (nachweisbar in 10g) kontaminiert war und dadurch im Sinne der oben genannten Verordnung ein unbefriedigendes Ergebnis vorlag, wodurch das Produkt für den menschlichen Verzehr ungeeignet war und somit dem Verbot der Inverkehrbringung unterlag.„Sie haben es als gemäß Paragraph 9, VStG verantwortliche Person der BB-GmbH, Z, Adresse 2, zu verantworten, dass am 25.05.2016 (Bezugsdatum) eine Packung Schnitzeltasche „CC“ von ihrem Betrieb in Z an den Betrieb DD-GmbH Filialnummer*, römisch zehn, Adresse 3 geliefert und anlässlich der Probenziehung vom 31.05.2016 um 10:41 Uhr festgestellt wurde, dass dieses Produkt entgegen Artikel 7, Absatz 2, in Verbindung mit Anhang 1 Kapitel 1 Punkt 1.6 VO (EG) Nr. 2073 aus 2005,, wonach in Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen, die aus anderen Fleischarten als Geflügel hergestellt wurden und zum Verkehr in durcherhitztem Zustand bestimmt sind, während der Haltbarkeitsdauer Salmonellen in 10g nicht nachweisbar sein dürfen, durch Salmonella Rissen (nachweisbar in 10g) kontaminiert war und dadurch im Sinne der oben genannten Verordnung ein unbefriedigendes Ergebnis vorlag, wodurch das Produkt für den menschlichen Verzehr ungeeignet war und somit dem Verbot der Inverkehrbringung unterlag.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 90 Abs. 1 Z 1 iVm. § 5 Abs. 1 Z 1 iVm § 5 Abs. 5 Z 2 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006 in der derzeit gültigen Fassung iVm Art 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 2073/2005 iVm Art 19 VO (EG) Nr. 178/2002Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 2, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit Artikel 7, Absatz 2, VO (EG) Nr. 2073 aus 2005, in Verbindung mit Artikel 19, VO (EG) Nr. 178/2002
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von Euro
falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von
gemäß
300,--
3 Tage
§ 90 Abs. 1 Ziffer 1 LMSVGParagraph 90, Absatz eins, Ziffer 1 LMSVG
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:
30,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);
165,90 Euro als Ersatz der Barauslagen für Als Ersatz der Barauslagen für die Kosten der Lebensmitteluntersuchung (gemäß § 71 Abs 3 LMSVG) an die EE-GmbH, W, Adresse 4165,90 Euro als Ersatz der Barauslagen für Als Ersatz der Barauslagen für die Kosten der Lebensmitteluntersuchung (gemäß Paragraph 71, Absatz 3, LMSVG) an die EE-GmbH, W, Adresse 4
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
495,90 Euro„
In der gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig erhobenen Beschwerde brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer vor:
Beschwerde
an das Landesverwaltungsgericht Tirol.
„Sind die Vorschriften des Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anhang II Kap. IX Ziffer 1 sowie Art. 4 Abs. 3 Buchst. b) und Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 i. V. m. Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 so auszulegen, dass für den Fall, dass die Untersuchung anhand der in Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 festgelegten Kriterien zu unbefriedigenden Ergebnissen führt, die betroffenen Lebensmittel endgültig als unsicher zu bewerten und marktbezogene Maßnahmen einzuleiten wären, ohne dass zuvor eine umfassende Sicherheitsbewertung anhand des Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 stattgefunden hat?“„Sind die Vorschriften des Artikel 4, Absatz 2, i. römisch fünf. m. Anhang römisch zwei Kap. römisch neun Ziffer 1 sowie Artikel 4, Absatz 3, Buchst. b) und Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 852 aus 2004, i. römisch fünf. m. Artikel 7, Absatz eins und 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2073 aus 2005, i. römisch fünf. m. Artikel 19, der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002, so auszulegen, dass für den Fall, dass die Untersuchung anhand der in Anhang römisch eins zur Verordnung (EG) Nr. 2073 aus 2005, festgelegten Kriterien zu unbefriedigenden Ergebnissen führt, die betroffenen Lebensmittel endgültig als unsicher zu bewerten und marktbezogene Maßnahmen einzuleiten wären, ohne dass zuvor eine umfassende Sicherheitsbewertung anhand des Artikel 14, der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002, stattgefunden hat?“
Aus den oben genannten Gründen richte ich an das Landesverwaltungsgericht Tirol den
Antrag,
das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegen mich geführte Strafverfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 VStG einzustellen.“das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegen mich geführte Strafverfahren gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, VStG einzustellen.“
Der vorliegenden Beschwerde kommt bereits aus formalen Gründen Berechtigung zu.
II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen:
Gegenständlich sind nachfolgende Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl I Nr 13/2006, zuletzt geändert durch BGBl II Nr 429/2016 maßgeblich:Gegenständlich sind nachfolgende Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 429 aus 2016, maßgeblich:
„§ 5.
Lebensmittel
Allgemeine Anforderungen
(1) Es ist verboten, Lebensmittel, die
in Verkehr zu bringen.
[…]
(5) Lebensmittel sind
[…]
§ 90.Paragraph 90,
Verwaltungsstrafbestimmungen
Tatbestände
(1) Wer
in Verkehr bringt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei vorsätzlichen Verstößen gegen Z 1 und 2, die in Kenntnis der Rechtwidrigkeit des Handelns begangen werden, ist, sofern die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend sind, eine Geldstrafe in der Höhe von zumindest 700 Euro, bei Wiederholung von 4000 Euro festzusetzen. Im Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.in Verkehr bringt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei vorsätzlichen Verstößen gegen Ziffer eins und 2, die in Kenntnis der Rechtwidrigkeit des Handelns begangen werden, ist, sofern die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend sind, eine Geldstrafe in der Höhe von zumindest 700 Euro, bei Wiederholung von 4000 Euro festzusetzen. Im Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
[…]“
Die im gegenständlichen Verfahren maßgebende Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 24/2017, lautet wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgebende Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2017,, lautet wie folgt:
„§ 17
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 38Paragraph 38
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl Nr 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 44Paragraph 44
[…]
(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
[…]“
Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsstraf-gesetzes 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991, idF BGBl I Nr 120/2016, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsstraf-gesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 2016,, lauten wie folgt:
„§ 44a
Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
§ 45Paragraph 45
(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
[…]“
III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen:
Gemäß § 44 Abs 2 VwGVG hatte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war. Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG hatte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war.
Nach Art 4 Abs 3 der Verordnung (EG) 852/2004 haben Lebensmittelunternehmer gegebenenfalls spezifische Hygienemaßnahmen zur Erfüllung mikrobiologischer Kriterien für Lebensmittel zu treffen. Art 4 Abs 4 ermächtigt die Kommission, Durchführungsbestimmungen zu Absatz 3, insb Methoden für die Probenahme und die Analyse festzulegen. Nach Art 1 der dazu ergangenen Verordnung (EG) 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 werden die mikrobiologischen Kriterien sowie die Durchführungsbestimmungen festgelegt, die von Lebensmittelunternehmern bei der Durchführung allgemeiner und spezifischer Hygienekriterien gemäß Art 4 der Verordnung (EG) 852/2004 einzuhalten sind.Nach Artikel 4, Absatz 3, der Verordnung (EG) 852 aus 2004, haben Lebensmittelunternehmer gegebenenfalls spezifische Hygienemaßnahmen zur Erfüllung mikrobiologischer Kriterien für Lebensmittel zu treffen. Artikel 4, Absatz 4, ermächtigt die Kommission, Durchführungsbestimmungen zu Absatz 3, insb Methoden für die Probenahme und die Analyse festzulegen. Nach Artikel eins, der dazu ergangenen Verordnung (EG) 2073 aus 2005, der Kommission vom 15. November 2005 werden die mikrobiologischen Kriterien sowie die Durchführungsbestimmungen festgelegt, die von Lebensmittelunternehmern bei der Durchführung allgemeiner und spezifischer Hygienekriterien gemäß Artikel 4, der Verordnung (EG) 852 aus 2004, einzuhalten sind.
Art 3 Abs 1 der Verordnung (EG) 2073/2005 wiederholt die schon aus Art 4 Abs 3 und 4 der Verordnung (EG) 852/2004 folgende Verpflichtung der Lebensmittelunternehmer sicherzustellen, dass Lebensmittel die mikrobiologischen Kriterien des Anhangs I der Verordnung (EG) 2073/2005 einhalten. Die Lebensmittelunternehmer haben dazu Maßnahmen im Rahmen ihrer auf HACCP-Grundsätzen beruhenden Verfahren (vgl dazu Art 5 VO [EG] 852/2004 betreffend Grundsätze der Gefahrenanalyse und der Überwachung kritischer Kontrollpunkte) zu treffen, um zu gewährleisten, dass die Prozesshygienekriterien eingehalten werden. Im Art 5 Abs 2 lit a) bis g) der Verordnung (EG) 852/2004 werden die von Lebensmittelunternehmern zu beachtenden HACCP-Grundsätze für ein System zur Eigenkontrolle aufgelistet.Artikel 3, Absatz eins, der Verordnung (EG) 2073 aus 2005, wiederholt die schon aus Artikel 4, Absatz 3 und 4 der Verordnung (EG) 852 aus 2004, folgende Verpflichtung der Lebensmittelunternehmer sicherzustellen, dass Lebensmittel die mikrobiologischen Kriterien des Anhangs römisch eins der Verordnung (EG) 2073 aus 2005, einhalten. Die Lebensmittelunternehmer haben dazu Maßnahmen im Rahmen ihrer auf HACCP-Grundsätzen beruhenden Verfahren vergleiche dazu Artikel 5, VO [EG] 852 aus 2004, betreffend Grundsätze der Gefahrenanalyse und der Überwachung kritischer Kontrollpunkte) zu treffen, um zu gewährleisten, dass die Prozesshygienekriterien eingehalten werden. Im Artikel 5, Absatz 2, Litera a,) bis g) der Verordnung (EG) 852 aus 2004, werden die von Lebensmittelunternehmern zu beachtenden HACCP-Grundsätze für ein System zur Eigenkontrolle aufgelistet.
Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach § 44 a lit a VStG 1950 ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass 1. Die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und 2. die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Das heißt, dass jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (VwSlg 11894 A/1985). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44 a lit a und b VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Verwaltungsübertretung geschlossen werden kann. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird (VwGH 26.01.1998. 97/10/0156). Ist im Spruch die Tat so umschrieben, dass eine Zuordnung zu mehreren Tatbeständen möglich ist, so verstößt der Spruch gegen § 44a lit a (nunmehr Ziff. 1) VStG (VwGH 12.03.1992, 91/06/0161). Das Fehlen des Spruchteils nach § 44 a lit b VStG ist auf Beschwerde des Bestraften aufzugreifen, weil es in seine subjektiven Rechte eingreift, dass er einer als erwiesen angenommenen Tat schuldig erkannt werde, hiebei aber die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift nicht genannt wird (VwGH 07.11.1986, 86/18/0196).Gemäß Paragraph 44 a, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass 1. Die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und 2. die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Das heißt, dass jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (VwSlg 11894 A/1985). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 44, a Litera a und b VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Verwaltungsübertretung geschlossen werden kann. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird (VwGH 26.01.1998. 97/10/0156). Ist im Spruch die Tat so umschrieben, dass eine Zuordnung zu mehreren Tatbeständen möglich ist, so verstößt der Spruch gegen Paragraph 44 a, Litera a, (nunmehr Ziff. 1) VStG (VwGH 12.03.1992, 91/06/0161). Das Fehlen des Spruchteils nach Paragraph 44, a Litera b, VStG ist auf Beschwerde des Bestraften aufzugreifen, weil es in seine subjektiven Rechte eingreift, dass er einer als erwiesen angenommenen Tat schuldig erkannt werde, hiebei aber die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift nicht genannt wird (VwGH 07.11.1986, 86/18/0196).
Im gegenständlichen Strafverfahren (sowohl in der Strafverfügung vom 14.09.2016 als auch im angefochtenen Straferkenntnis) wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass am 25.05.2016 (Bezugsdatum) eine Packung Schnitzeltasche „CC“ vom Betrieb in Z an den Betrieb DD-GmbH Filialnummer*, X, Adresse 3 geliefert und anlässlich der Probenziehung vom 31.05.2016 um 10:41 Uhr festgestellt wurde, dass dieses Produkt entgegen Art 7 Abs 2 iVm Anhang 1 Kapitel 1 Punkt 1.6 VO (EG) 2073/2005 durch Salmonella Rissen (nachweisbar in 10g) kontaminiert war und dadurch im Sinne der oben genannten Verordnung ein unbefriedigendes Ergebnis vorlag, wodurch das Produkt für den menschlichen Verzehr ungeeignet war und somit dem Verbot der Inverkehrbringung unterlag. Als verletzte Rechtsvorschriften wurden dabei § 90 Abs 1 Z 1 iVm. § 5 Abs 1 Z 1 iVm § 5 Abs 5 Z 2 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl I Nr 13/2006 in der derzeit gültigen Fassung iVm Art 7 Abs 2 VO (EG) 2073/2005 iVm Art 19 VO (EG) 178/2002 im Spruch angeführt.Im gegenständlichen Strafverfahren (sowohl in der Strafverfügung vom 14.09.2016 als auch im angefochtenen Straferkenntnis) wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass am 25.05.2016 (Bezugsdatum) eine Packung Schnitzeltasche „CC“ vom Betrieb in Z an den Betrieb DD-GmbH Filialnummer*, römisch zehn, Adresse 3 geliefert und anlässlich der Probenziehung vom 31.05.2016 um 10:41 Uhr festgestellt wurde, dass dieses Produkt entgegen Artikel 7, Absatz 2, in Verbindung mit Anhang 1 Kapitel 1 Punkt 1.6 VO (EG) 2073 aus 2005, durch Salmonella Rissen (nachweisbar in 10g) kontaminiert war und dadurch im Sinne der oben genannten Verordnung ein unbefriedigendes Ergebnis vorlag, wodurch das Produkt für den menschlichen Verzehr ungeeignet war und somit dem Verbot der Inverkehrbringung unterlag. Als verletzte Rechtsvorschriften wurden dabei Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 2, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2006, in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit Artikel 7, Absatz 2, VO (EG) 2073 aus 2005, in Verbindung mit Artikel 19, VO (EG) 178 aus 2002, im Spruch angeführt.
Dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses folgend wird dem Beschuldigten ein Inverkehrbringen eines Lebensmittels, das nicht für den menschlichen Verzehr geeignet ist, vorgeworfen. Die im angefochtenen Straferkenntnis zitierte Deliktsnorm bezieht sich aber auf die Verpflichtung eines Unternehmers für den Verzehr nicht geeignete Lebensmittel vom Markt zu nehmen. Dieser Vorwurf stellt jedoch ein anderes Delikt als das Vorgeworfene dar.
Aus dem vorgelegten Akt ergibt sich weiters, dass die Bezirkshauptmannschaft X in ihrem Straferkenntnis somit ein Strafverfahren mit einem Administrativverfahren kombiniert und einen administrativen Sachverhalt als Strafdelikt vorgeworfen hat. Insofern hat sie ihr Straferkenntnis aber auch mit einem nicht heilbaren Fehler behaftet, da kein strafbares Tatbild vorgeworfen wurde. Des Weiteren ergibt sich aus dem vorgelegten Akt, dass dem Beschuldigten der falsche Tatzeitpunkt angelastet wurde. Im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer (vermutlich irrtümlich) der 25.05.2016 (Bezugsdatum) als Tatzeitpunkt vorgeworfen. Dieses Datum lässt sich dem Probenbegleitschreiben vom 31.05.2016 entnehmen. Aus dem vorgelegten Akt ergibt sich allerdings, dass die erstmalige Anlieferung des Artikels „Schnitzeltasche „CC““ am 27.05.2016 erfolgte. Die Berufungsbehörde ist nur zu einer – im Gegensatz zur unzulässigen Auswechslung der Tat rechtmäßigen – „Modifizierung der Tatumschreibung“ berechtigt. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass jenes Konkrete dem Beschuldigten durch den Strafbescheid der Berufungsbehörde zur Last gelegte Verhalten in konkretisierter Form bereits Gegenstand des Strafverfahrens erster Instanz war (VwGH vom 27.02.1995, Zl. 90/10/0092). Eine Abänderung des hier vorliegenden Spruches würde jedoch über die Grenzen einer bloßen Modifikation hinausgehen, da hier über Gebühr in das „Konkrete zur Last gelegte Verhalten“ eingegriffen würde. Zudem war das im Spruch angeführte Produkt Schnitzeltasche „CC“ weder durch eine Chargennummer oder sonst irgendeinem individualisierenden Merkmal umschrieben. Es wurde lediglich das Lebensmittel eine Packung Schnitzeltasche „CC“ angeführt. Insofern konnte ohnehin keine Modifizierung der Tatzeit vorgenommen werden.Aus dem vorgelegten Akt ergibt sich weiters, dass die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn in ihrem Straferkenntnis somit ein Strafverfahren mit einem Administrativverfahren kombiniert und einen administrativen Sachverhalt als Strafdelikt vorgeworfen hat. Insofern hat sie ihr Straferkenntnis aber auch mit einem nicht heilbaren Fehler behaftet, da kein strafbares Tatbild vorgeworfen wurde. Des Weiteren ergibt sich aus dem vorgelegten Akt, dass dem Beschuldigten der falsche Tatzeitpunkt angelastet wurde. Im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer (vermutlich irrtümlich) der 25.05.2016 (Bezugsdatum) als Tatzeitpunkt vorgeworfen. Dieses Datum lässt sich dem Probenbegleitschreiben vom 31.05.2016 entnehmen. Aus dem vorgelegten Akt ergibt sich allerdings, dass die erstmalige Anlieferung des Artikels „Schnitzeltasche „CC““ am 27.05.2016 erfolgte. Die Berufungsbehörde ist nur zu einer – im Gegensatz zur unzulässigen Auswechslung der Tat rechtmäßigen – „Modifizierung der Tatumschreibung“ berechtigt. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass jenes Konkrete dem Beschuldigten durch den Strafbescheid der Berufungsbehörde zur Last gelegte Verhalten in konkretisierter Form bereits Gegenstand des Strafverfahrens erster Instanz war (VwGH vom 27.02.1995, Zl. 90/10/0092). Eine Abänderung des hier vorliegenden Spruches würde jedoch über die Grenzen einer bloßen Modifikation hinausgehen, da hier über Gebühr in das „Konkrete zur Last gelegte Verhalten“ eingegriffen würde. Zudem war das im Spruch angeführte Produkt Schnitzeltasche „CC“ weder durch eine Chargennummer oder sonst irgendeinem individualisierenden Merkmal umschrieben. Es wurde lediglich das Lebensmittel eine Packung Schnitzeltasche „CC“ angeführt. Insofern konnte ohnehin keine Modifizierung der Tatzeit vorgenommen werden.
Schon aufgrund dieser Erwägungen war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Aufgrund der Einstellung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer hat dieser keine Kosten gemäß § 71 LMSVG zu ersetzen.Aufgrund der Einstellung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer hat dieser keine Kosten gemäß Paragraph 71, LMSVG zu ersetzen.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Albin Larcher
(Vizepräsident)
Schlagworte
Strafverfahren mit Administratifverfahren kombiniert; kein strafbares Tatbild vorgeworfen; falscher Tatzeitpunkt; Modifizierung des Spruches nicht möglich;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.23.0062.1Zuletzt aktualisiert am
28.03.2017