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E000 EU- Recht allgemeinNorm
61993CJ0355 Hayriye Eroglu VORAB;Rechtssatz
Der klare Wortlaut des Art. 7 zweiter Unterabsatz des ARB Nr. 1/1980 lässt keinen Zweifel daran, dass die darin enthaltenen Rechte von Kindern türkischer Arbeitnehmer allen Kindern von darin näher umschriebenen türkischen Arbeitnehmern, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, eingeräumt sind. Art. 7 ARB Nr. 1/80 enthält sohin keine besonderen Voraussetzungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der begünstigten Familienangehörigen. Seine Vergünstigungen gelten gleichermaßen für Familienangehörige türkischer Arbeitnehmer anderer oder - wie im vorliegenden Fall - ohne Staatsangehörigkeit (Hinweis Gutmann, Die Assoziationsfreizügigkeit türkischer Staatsangehöriger, 2. Auflage 1999, 116). Für eine Einschränkung der Rechte der Kinder türkischer Arbeitnehmer gemäß Art. 7 zweiter Unterabsatz ARB Nr. 1/1980 auf solche türkischer Staatsangehörigkeit kann auch kein Anhaltspunkt in der Rechtsprechung des EuGH gefunden werden (vgl. etwa die Urteile vom 5. Oktober 1994, in der Rechtssache Eroglu, C- 355/93, Slg I-5113, oder vom 19. November 1998 in der Rechtssache Akman, C-210/97, Slg I-7519). Dies ist auch aus dem erkennbaren Zweck des Art. 7 ARB Nr. 1/80 zu ersehen, der Erleichterung der Beschäftigung von türkischen Wanderarbeitnehmern in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zu dienen, dazu gehört auch die Regelung bestimmter Rechte ihrer Familienangehörigen.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61993J0355 Hayriye Eroglu VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001090058.X01Im RIS seit
30.11.2004Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011