RS Vwgh 2004/10/28 2001/09/0058

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
E6J
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

61993CJ0355 Hayriye Eroglu VORAB;
61997CJ0210 Akman VORAB;
ARB1/80 Art7;
AuslBG §4c Abs2 idF 1997/I/078;
EURallg;

Rechtssatz

Der klare Wortlaut des Art. 7 zweiter Unterabsatz des ARB Nr. 1/1980 lässt keinen Zweifel daran, dass die darin enthaltenen Rechte von Kindern türkischer Arbeitnehmer allen Kindern von darin näher umschriebenen türkischen Arbeitnehmern, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, eingeräumt sind. Art. 7 ARB Nr. 1/80 enthält sohin keine besonderen Voraussetzungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der begünstigten Familienangehörigen. Seine Vergünstigungen gelten gleichermaßen für Familienangehörige türkischer Arbeitnehmer anderer oder - wie im vorliegenden Fall - ohne Staatsangehörigkeit (Hinweis Gutmann, Die Assoziationsfreizügigkeit türkischer Staatsangehöriger, 2. Auflage 1999, 116). Für eine Einschränkung der Rechte der Kinder türkischer Arbeitnehmer gemäß Art. 7 zweiter Unterabsatz ARB Nr. 1/1980 auf solche türkischer Staatsangehörigkeit kann auch kein Anhaltspunkt in der Rechtsprechung des EuGH gefunden werden (vgl. etwa die Urteile vom 5. Oktober 1994, in der Rechtssache Eroglu, C- 355/93, Slg I-5113, oder vom 19. November 1998 in der Rechtssache Akman, C-210/97, Slg I-7519). Dies ist auch aus dem erkennbaren Zweck des Art. 7 ARB Nr. 1/80 zu ersehen, der Erleichterung der Beschäftigung von türkischen Wanderarbeitnehmern in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zu dienen, dazu gehört auch die Regelung bestimmter Rechte ihrer Familienangehörigen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61993J0355 Hayriye Eroglu VORAB
EuGH 61997J0210 Akman VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090058.X01

Im RIS seit

30.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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