Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.02.2017Index
8100 Immission, Luftreinhaltung, Schwefelgehalt im Heizöl, SmogalarmNorm
§3 Abs1 lita der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 27.10.2010, LGBl 2010/64Rechtssatz
Die Verbotsunkenntnis ist dann vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Eine Nachfrage beim Arbeitsgeber erfüllt in diesem Zusammenhang nicht die Voraussetzungen einer sorgfaltsgemäßen Einholung einer Rechtsauskunft. Eine Auskunft eines namentlich nicht bekannten und vom Beschwerdeführer auch nicht näher konkretisierten „Polizeimeisters“ konnte den Verbotsirrtum des Beschwerdeführers nicht entschuldigen, da eine solche Entschuldigung laut sehr restriktiver höchstrichterlicher Rechtsprechung nur bei verlässlichen Auskünften ganz bestimmter sachkundiger Institutionen und Personen und nur unter sehr strikten Voraussetzungen, wie etwa einer ausreichenden und vollständigen Sachverhaltsinformation, in Frage kommt, und diese Voraussetzungen mangels hinreichend konkretem Beschwerdevorbringen nicht überprüft und insofern auch nicht glaubhaft gemacht werden konnte.
Schlagworte
Nachtfahrverbot; Verbotsunkenntnis; Erkundigungspflicht; tägliche Ruhezeit; Bestätigung Arbeitgeber; Strafbemessung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.35.0384.2Zuletzt aktualisiert am
22.03.2017