Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
27.02.2017Index
8100 Immission, Luftreinhaltung, Schwefelgehalt im Heizöl, SmogalarmNorm
§3 Abs1 lita der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 27.10.2010, LGBl 2010/64Rechtssatz
Da sich die täglich einzuhaltende Ruhezeit nach einem 24-Stunden-Zeitraum richtet, ist es auch unmaßgeblich, ob der Beschwerdeführer am 26.4.2015 nach 8:54 Uhr weitere Ruhezeiten eingehalten hat. Auch weitere, kürzer dauernde Ruhezeiten innerhalb des 24-Stunden-Zeitraumes oder die Gesamtdauer der während des 24-Stunden-Zeitraumes eingehaltenen Ruhezeiten sind irrelevant, da es für die Einhaltung der täglichen Ruhezeit jeweils ausdrücklich um „ununterbrochene“ Ruhezeiten geht und nicht um eine Gesamtdauer mehrerer kürzerer Ruhezeiten.
Schlagworte
Nachtfahrverbot; Verbotsunkenntnis; Erkundigungspflicht; tägliche Ruhezeit; Bestätigung Arbeitgeber; Strafbemessung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.35.0384.2Zuletzt aktualisiert am
22.03.2017