RS Vwgh 2004/10/28 2003/09/0057

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.2004
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

BDG 1979 §92 Abs1 Z4 impl;
BDG 1979 §93 Abs1 impl;
LDG 1984 §29 Abs1;
LDG 1984 §29 Abs2;
LDG 1984 §69;
LDG 1984 §70 Abs1 Z4;
LDG 1984 §71 Abs1;
LDG 1984 §73 Abs2;
SGG §12 Abs1;
StGB §12;

Rechtssatz

Ist aufgrund der Vertrauensverwirkung die Weiterbeschäftigung des Landeslehrers als Beamter unzumutbar, dann kann auch daran nichts ändern, dass seit der gerichtlichen Verurteilung bis zur Erlassung des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses bereits 8 Jahre und seit dem Wiederantritt des Dienstes ca. 7 Jahre vergangen sind und die gerichtliche Strafe mittlerweile getilgt ist. Hier betreffend die Disziplinarstrafe der Entlassung eines Hauptschullehrers aus Anlass einer Verurteilung nach § 12 Abs. 1 SGG (nähere Ausführungen im E).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003090057.X03

Im RIS seit

04.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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