RS Lvwg 2017/3/7 LVwG-2017/41/0087-3

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.03.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

07.03.2017

Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NatSchG Tir 2005 §79 Abs2 litb Z1
NatSchG Tir 2005 §45 Abs1 lita
VStG §45 Abs1 Z4

Rechtssatz

So wird in § 7 Abs 2 lit b Z 1 TNSchG 2005 sprachlich klar zwischen der Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen einerseits sowie der Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes berührt werden, andererseits unterschieden. Auch eine systematische Interpretation zeigt, dass das TNSchG 2005 die Neuerrichtung von Anlagen grundsätzlich einer Bewilligungspflicht unterstellt und lediglich bei deren Änderung auf eine Berührung der Naturschutzinteressen abstellt.So wird in Paragraph 7, Absatz 2, Litera b, Ziffer eins, TNSchG 2005 sprachlich klar zwischen der Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen einerseits sowie der Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes berührt werden, andererseits unterschieden. Auch eine systematische Interpretation zeigt, dass das TNSchG 2005 die Neuerrichtung von Anlagen grundsätzlich einer Bewilligungspflicht unterstellt und lediglich bei deren Änderung auf eine Berührung der Naturschutzinteressen abstellt.

Schlagworte

Strafverfahren; Abwasserkanal; Biomasseheizwerk; inkriminierte Kanalverlegung; Grenzbereich der Bewilligungspflicht; minimale und reversible Beeinträchtigungen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.41.0087.3

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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