Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.03.2017Index
L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
NatSchG Tir 2005 §79 Abs2 litb Z1Rechtssatz
So wird in § 7 Abs 2 lit b Z 1 TNSchG 2005 sprachlich klar zwischen der Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen einerseits sowie der Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes berührt werden, andererseits unterschieden. Auch eine systematische Interpretation zeigt, dass das TNSchG 2005 die Neuerrichtung von Anlagen grundsätzlich einer Bewilligungspflicht unterstellt und lediglich bei deren Änderung auf eine Berührung der Naturschutzinteressen abstellt.So wird in Paragraph 7, Absatz 2, Litera b, Ziffer eins, TNSchG 2005 sprachlich klar zwischen der Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen einerseits sowie der Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes berührt werden, andererseits unterschieden. Auch eine systematische Interpretation zeigt, dass das TNSchG 2005 die Neuerrichtung von Anlagen grundsätzlich einer Bewilligungspflicht unterstellt und lediglich bei deren Änderung auf eine Berührung der Naturschutzinteressen abstellt.
Schlagworte
Strafverfahren; Abwasserkanal; Biomasseheizwerk; inkriminierte Kanalverlegung; Grenzbereich der Bewilligungspflicht; minimale und reversible Beeinträchtigungen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.41.0087.3Zuletzt aktualisiert am
10.05.2017