RS Lvwg 2017/3/9 LVwG-2016/34/2831-20

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.2017
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

09.03.2017

Index

L65007 Jagd Wild Tirol;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

JagdG Tir 2004 §18 Abs2
JagdG Tir 2004 §18 Abs3
VwGVG §14

Rechtssatz

§ 18 Abs 3 vierter Satz TJG 2004 sieht eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor, wenn der Vertrag den jagdrechtlichen Vorschriften widersprechende Bestimmungen enthält. Dabei sind die öffentlichen Interessen einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften mit den privaten Interessen der Privatautonomie und der Bestandskraft von Verträgen abzuwägen.Paragraph 18, Absatz 3, vierter Satz TJG 2004 sieht eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor, wenn der Vertrag den jagdrechtlichen Vorschriften widersprechende Bestimmungen enthält. Dabei sind die öffentlichen Interessen einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften mit den privaten Interessen der Privatautonomie und der Bestandskraft von Verträgen abzuwägen.

Schlagworte

Irreführung, zur Irreführung geeignete Angaben; Spruchkorrektur; Gewürzsalze; Würzmittel;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.34.2831.20

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten