Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.03.2017Index
L65007 Jagd Wild Tirol;Norm
JagdG Tir 2004 §18 Abs2Rechtssatz
§ 18 Abs 3 vierter Satz TJG 2004 sieht eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor, wenn der Vertrag den jagdrechtlichen Vorschriften widersprechende Bestimmungen enthält. Dabei sind die öffentlichen Interessen einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften mit den privaten Interessen der Privatautonomie und der Bestandskraft von Verträgen abzuwägen.Paragraph 18, Absatz 3, vierter Satz TJG 2004 sieht eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor, wenn der Vertrag den jagdrechtlichen Vorschriften widersprechende Bestimmungen enthält. Dabei sind die öffentlichen Interessen einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften mit den privaten Interessen der Privatautonomie und der Bestandskraft von Verträgen abzuwägen.
Schlagworte
Irreführung, zur Irreführung geeignete Angaben; Spruchkorrektur; Gewürzsalze; Würzmittel;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.34.2831.20Zuletzt aktualisiert am
03.05.2017