RS Vwgh 2004/10/28 2003/09/0050

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Veröffentlicht am 28.10.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
24/01 Strafgesetzbuch
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1;
BDG 1979 §95 Abs2;
StGB §12;
StGB §146;
StGB §147 Abs1 Z1;
StGB §147 Abs2;
StGB §15;
StGB §298 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Gerade bei einem Exekutivorgan ist ein entscheidender Gesichtspunkt jener, dass sich der Dienstgeber auf die Vertrauenswürdigkeit bei der Dienstausübung verlassen können muss. Einen solchen Vertrauensverlust hat die Disziplinaroberkommission im vorliegenden Fall zu Recht angenommen. Auf Grund der von beiden Beschuldigten begangenen Straftaten des teils versuchten, teils vollendeten schweren Betrugs und der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung samt den zur Verwirklichung dieser Tatbestände erforderlichen (subjektiven) Tatbestandsmerkmalen wurde das Vertrauensverhältnis zwischen ihnen und der Verwaltung zerstört. Die Disziplinaroberkommission gelangte daher zu Recht auf Grund des durch die rechtskräftigen Strafurteile für die Disziplinarbehörden bindend als erwiesen anzunehmenden Fehlverhaltens zu dem Ergebnis, die Beschuldigten seien im Hinblick auf ihr vertrauensunwürdiges Verhalten für den öffentlichen Dienst untragbar geworden (Hinweis E 12. April 2000, Zl. 97/09/0199).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003090050.X03

Im RIS seit

08.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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