Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.03.2017Index
L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Tirol;Norm
VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §2 Abs3Rechtssatz
Vorab klarzustellen ist, dass die Rechtsprechung zum Begriff „allseits umschlossener Raum“ nicht ohne weiteres auf den Begriff „überwiegend umschlossene bauliche Anlage“ übertragen werden kann. Nichtsdestotrotz sind auch bei überwiegend umschlossenen baulichen Anlagen Gebäudeöffnungen geringen Ausmaßes denkbar, die bei einer Berechnung außer Acht gelassen werden könnten, wenn sie der Seitenfläche den Wandcharakter nicht nehmen (zB „enge“ Latten- oder Gitterkonstruktion, Lochwand etc).
Schlagworte
Gebäude; überwiegend umschlossen; Zustellung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.12.2006.7Zuletzt aktualisiert am
03.05.2017