Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
20.03.2017Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §9Rechtssatz
Ein Alternativauftrag nach § 138 Abs 2 WRG 1959 darf nur erteilt werden, wenn zwar eine eigenmächtige Neuerung vorliegt, öffentliche Interessen aber nicht beeinträchtigt werden und die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes von Betroffenen nicht verlangt wird [Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.04 § 138 Rz 10 (Stand: 2016 Rdb.at)].Ein Alternativauftrag nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 darf nur erteilt werden, wenn zwar eine eigenmächtige Neuerung vorliegt, öffentliche Interessen aber nicht beeinträchtigt werden und die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes von Betroffenen nicht verlangt wird [Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.04 Paragraph 138, Rz 10 (Stand: 2016 Rdb.at)].
Schlagworte
Wiederherstellung; Hochwasserabflussbereich; Entfernungsauftrag; Alternativauftrag; Gewässer; Uferschutzbereich; Aktionsprogramm Nitrat;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.37.0198.1Zuletzt aktualisiert am
04.05.2017