Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.03.2017Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §9Rechtssatz
Eine Maßnahme ist dann als eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 WRG 1959 zu beurteilen, wenn für sie eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist, diese aber nicht erwirkt wurde. Es kann sich dabei um eine völlig konsenslose, ebenso aber auch um eine konsensüberschreitende Änderung handeln [Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.04 § 138 Rz 10 (Stand: 2016 Rdb.at)].Eine Maßnahme ist dann als eigenmächtige Neuerung im Sinne des Paragraph 138, WRG 1959 zu beurteilen, wenn für sie eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist, diese aber nicht erwirkt wurde. Es kann sich dabei um eine völlig konsenslose, ebenso aber auch um eine konsensüberschreitende Änderung handeln [Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.04 Paragraph 138, Rz 10 (Stand: 2016 Rdb.at)].
Schlagworte
Wiederherstellung; Hochwasserabflussbereich; Entfernungsauftrag; Alternativauftrag; Gewässer; Uferschutzbereich; Aktionsprogramm NitratEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.37.0198.1Zuletzt aktualisiert am
04.05.2017