Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.03.2017Index
L82007 Bauordnung TirolRechtssatz
Im Gegenstandsfall ist noch zu berücksichtigen, dass mit dem am 01.04.1989 in Kraft getretenen Gesetz vom 16.11.1988 über die öffentlichen Straßen und Wege die Ersitzung des Eigentums und anderer dinglicher Rechte an öffentlichen Straßen ausgeschlossen wurde (§ 4 Abs 5 Tiroler Straßengesetz idF LGBl Nr 13/1989). Dieses gesetzliche Ersitzungsverbot gilt unverändert bis heute.Im Gegenstandsfall ist noch zu berücksichtigen, dass mit dem am 01.04.1989 in Kraft getretenen Gesetz vom 16.11.1988 über die öffentlichen Straßen und Wege die Ersitzung des Eigentums und anderer dinglicher Rechte an öffentlichen Straßen ausgeschlossen wurde (Paragraph 4, Absatz 5, Tiroler Straßengesetz in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 13 aus 1989,). Dieses gesetzliche Ersitzungsverbot gilt unverändert bis heute.
Schlagworte
Abstand; Vorfrage; Ersitzung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.26.2830.15Zuletzt aktualisiert am
10.04.2017