RS Lvwg 2017/3/22 LVwG-2016/26/2830-15

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2017
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

22.03.2017

Index

L82007 Bauordnung Tirol
L85007 Straßen Tirol
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Rechtssatz

Im Gegenstandsfall ist noch zu berücksichtigen, dass mit dem am 01.04.1989 in Kraft getretenen Gesetz vom 16.11.1988 über die öffentlichen Straßen und Wege die Ersitzung des Eigentums und anderer dinglicher Rechte an öffentlichen Straßen ausgeschlossen wurde (§ 4 Abs 5 Tiroler Straßengesetz idF LGBl Nr 13/1989). Dieses gesetzliche Ersitzungsverbot gilt unverändert bis heute.Im Gegenstandsfall ist noch zu berücksichtigen, dass mit dem am 01.04.1989 in Kraft getretenen Gesetz vom 16.11.1988 über die öffentlichen Straßen und Wege die Ersitzung des Eigentums und anderer dinglicher Rechte an öffentlichen Straßen ausgeschlossen wurde (Paragraph 4, Absatz 5, Tiroler Straßengesetz in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 13 aus 1989,). Dieses gesetzliche Ersitzungsverbot gilt unverändert bis heute.

Schlagworte

Abstand; Vorfrage; Ersitzung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.26.2830.15

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten