Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
24.03.2017Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §14Rechtssatz
Mit dem Tod des Beschuldigten erlischt der Strafanspruch. Der Tod des Beschuldigten ist daher als ein Umstand zu werten, der die Strafbarkeit im Sinne des § 45 Abs 2 VStG aufhebt (siehe zu dieser Thematik Ullmann, Wie wirkt der Tod des Beschuldigten in Verwaltungsstrafverfahren, JBl 1955, 609).Mit dem Tod des Beschuldigten erlischt der Strafanspruch. Der Tod des Beschuldigten ist daher als ein Umstand zu werten, der die Strafbarkeit im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, VStG aufhebt (siehe zu dieser Thematik Ullmann, Wie wirkt der Tod des Beschuldigten in Verwaltungsstrafverfahren, JBl 1955, 609).
Schlagworte
Tod des Beschuldigten; Einstellung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.37.2522.16Zuletzt aktualisiert am
06.04.2017