RS Lvwg 2017/3/24 LVwG-2016/37/2522-16

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.2017
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

24.03.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Mit dem Tod des Beschuldigten erlischt der Strafanspruch. Der Tod des Beschuldigten ist daher als ein Umstand zu werten, der die Strafbarkeit im Sinne des § 45 Abs 2 VStG aufhebt (siehe zu dieser Thematik Ullmann, Wie wirkt der Tod des Beschuldigten in Verwaltungsstrafverfahren, JBl 1955, 609).Mit dem Tod des Beschuldigten erlischt der Strafanspruch. Der Tod des Beschuldigten ist daher als ein Umstand zu werten, der die Strafbarkeit im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, VStG aufhebt (siehe zu dieser Thematik Ullmann, Wie wirkt der Tod des Beschuldigten in Verwaltungsstrafverfahren, JBl 1955, 609).

Schlagworte

Tod des Beschuldigten; Einstellung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.37.2522.16

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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